Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Sr. Majestät 
des Königs oder wegen Hochverraths, Staatsverraths oder sonst einer die Sicherheit des Säch— 
sischen Staates gefährdenden Handlung oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während 
jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur Verantwortung gezogen 
oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuch— 
ungen dieser Art werden einschließlich der Untersuchungskosten hiermit niedergeschlagen. 
Das Vorstehende hat auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen oder Vergehen der oben— 
gedachten Art zu gelten, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Sr. Majestät 
des Königs von Preußen oder gegen den Preußischen Staat begangen worden sind. 
Dresden, den 27. October 1866. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider. 
Roßberg. 
  
K 122. Verordnung, 
eine Amnestie wegen während des Krieges gegen Glieder der Königlichen Familie 
etwa begangener Verbrechen betreffend; 
vom 27. October 1866. « 
In Folge Allerhöchster Entschließung Sr. Majestät des Königs wird hierdurch verordnet: 
Niemand soll wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Sachsen und Preußen 
während der Dauer des Kriegszustandes etwa begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen 
ein Mitglied des Königlichen Hauses strafrechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur Verant— 
wortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden. Die etwa bereits eiu— 
geleiteten Untersuchungen dieser Art werden einschließlich der Untersuchungskosten hiermit 
niedergeschlagen. 
Dresden, den 27. October 1866. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. #. Schneider. 
Roßberg.
	        
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