Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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MÆ 125. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins für Altenberg und Geising 
mit Umgegend; 
vom 28. September 1866. 
N# die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die in & 15 und 
32, Abs. 2 der Statuten des Vorschußvereins für Altenberg und Geising mit Umgegend 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen bewilligt hat, so sind diese Statuten von dem Ministerium 
des Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 S. September 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fromm. 
Statuten 
des Vorschußvereins für Altenberg und Geising mit Umgegend. 
2c. 2. 
15. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und der Stell- 
vertreter derselben, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das 
Directorium nach § 5 öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle 
der Legitimation. 
2c. 2c. 
Vorrechte und # 32. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
Privilegien des und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
Verkauf depo- wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium 
nirter Pfänder, ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist von 
mindestens 8 Tagen bestmöglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu 
decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
	        
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