Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Aus- 
antwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind unzulässig oder nur wirk- 
sam, insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhan- 
den ist. 
20. 20. 
X& 126. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 15. October 1866. 
u Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. 
Auf Antrag des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet daher 
die Königliche Landescommission, daß von den in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den 
durch die Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 1 2. Oc- 
tober 1841 (Seite 232 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) d§ 7, 8, 
10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im & 7 unter b, c und d bestimmten 
Sätze auch für dießmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1X. 1 und ### des von den be- 
treffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt wer- 
den, die Kirchenanlage bezahlt werde. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1866 ausgesetzt. 
Dresden, am 15. October 1 866. 
Königliche Landescommission. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel. 
  
Fiedler. 
& 127. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Beamten-Unterstützungsvereins zu Mittweida; 
vom 20. October 1866. 
Ne die von Sr. Majestät dem Könige niedergesetzte Landescommission auf Vorlegen 
der Statuten des Beamten-Unterstützungsvereins für Mittweida die im § 13 derselben ent-
	        
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