Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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6 6. Die Empfindlichkeit, welche die Aichämter beim Aichen einer Medicinalwaage zu 
Grunde zu legen haben, ist doppelt so groß, als diejenige, bei welcher diese Waage unrichtig 
und zum Gebrauche unzulässig wird, d. h. eine aichfähige Medicinalwaage muß bereits bei 
der halben Größe der im §7 aufsgeführten Zusatzgewichte einen deutlich wahrnehmbaren Aus- 
schlag geben. 
& 7. Die zu Medicinalzwecken bestimmten Waagen gelten dann als unrichtig und für 
den Gebrauch als unzulässig, wenn sie 
für die ihrer größten Tragkraft entsprechende bei einem einseitig aufgelegten Zusatzgewichte 
einseitige Belastung von: von: 
8 Unzen 4 Gran 
4 2. 
4 Drachmen 1 
1 — 1. "Q 
10 Gran q 
einen deutlich wahrnehmbaren Ausschlag nicht geben, oder wenn die Gewichte, welche, auf beide 
Waagschalen aufgelegt, den Gleichgewichtszustand der Waage hervorbringen, um den Betrag 
dieses Zusatzgewichts oder mehr von einander abweichen. 
Die Zulässigkeit etwa vorhandener Medicinalwaagen von anderer Tragfähigkeit ist nach 
Analogie vorstehender Scala zu beurtheilen. 
6#. Die Apothekenrevisoren haben bei Revision der Apotheken die vorhandenen Medi- 
cinalgewichte und Medicinalwaagen zu prüfen, unrichtig befundene, ebenso wie ungestempelte 
Gewichte mit Beschlag zu belegen und an die zuständige Medicinalpolizeibehörde abzugeben. 
69. Sind die Apothekenrevisoren über die Richtigkeit von Gewichtsstücken, die sie nicht 
sofort als unrichtig erkennen, im Zweifel, so haben sie vorher die Entscheidung der Normal- 
aichungscommission über die Richtigkeit dieser Gewichtsstücke einzuholen. 
10. Unter den vorstehend angegebenen näheren Bestimmungen finden die Vorschriften 
im Gesetze vom 12. März 1858 (Seite 49 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1858)0 und den zugehörigen Verordnungen, namentlich auch die Strafbestimmungen 
in §§ 10 und 11 des angeführten Gesetzes, auch auf Medicinalgewichte und Medicinal- 
waagen Anwendung. Die Zuerkennung der Strafen gehört zur Competenz der Medicinal- 
polizeibehörden. 
# 11. Die für Medicinalzwecke nicht dienenden Waagen in Apotheken unterliegen ebenso 
wie die zum Handverkaufe bestimmten Gewichte (vergl. Verordnung vom 25. September 185 8 
§ 1 [Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858s) den Vorschriften 
des Gesetzes vom 12. März 1858 und der dazu gehörenden Verordnungen; es haben daher
	        
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