Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 2 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1866. 
  
  
  
  
  
& 131. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig; 
vom 22. October 1866. 
Nechdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Königliche Landescommission die im 
26 der Statuten der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig enthaltene Rechtsver- 
günstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung 
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. October 1866. 
- " Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Statuten 
der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig. 
2c. 2c. 
3. Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen, welche in diesen Statuten 
vorgeschrieben sind, gelten als gehörig erlassen und sind für alle Betheiligte rechtsverbindlich, 
sebald sie im Amtsblatte des Rathes der Stadt Leipzig und, soweit sie den Beschluß 
der Auflösung der Gesellschaft betreffen, überdem in der Leipziger Zeitung abgedruckt sind. 
2. 2. 
§ 26. Die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder 
des Verwaltungsraths sind in der § 3 vorgeschriebenen Weise durch den Verwaltungsrath 
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
rc. rc. 
1866. 47 
   
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.