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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1866.
& 131. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig;
vom 22. October 1866.
Nechdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Königliche Landescommission die im
26 der Statuten der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig enthaltene Rechtsver-
günstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22. October 1866.
- " Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Statuten
der Schwimmanstalts-Actiengesellschaft zu Leipzig.
2c. 2c.
3. Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen, welche in diesen Statuten
vorgeschrieben sind, gelten als gehörig erlassen und sind für alle Betheiligte rechtsverbindlich,
sebald sie im Amtsblatte des Rathes der Stadt Leipzig und, soweit sie den Beschluß
der Auflösung der Gesellschaft betreffen, überdem in der Leipziger Zeitung abgedruckt sind.
2. 2.
§ 26. Die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder
des Verwaltungsraths sind in der § 3 vorgeschriebenen Weise durch den Verwaltungsrath
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
rc. rc.
1866. 47
Fromm.