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MÆ 132. Verordnung,
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen Leistung gegenseitiger Rechts—
hülfe unter dem Zei 1840 getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom 27. October 1866.
Nechvem zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
N egierung laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nachtrag zu der
zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem a 1840
(Seite 1 36 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) getroffenen Ueber-
einkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung mit Allerhöchster Genehmigung
hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, am 27. October 1866.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung
ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts-
hülfe unter dem 1840 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden:
J.
Urkunden der Gerichte des einen Staates bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen
sind, einer Legalisirung nicht, um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare werden, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das
Königlich Sächsische Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die Urkunden
der Herzoglich Altenburgischen Notare, wenn sie mit deren Amtesiegel versehen sind, den Ur-
kunden der Gerichte gleich geachtet und sind daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Dresden, den 4. Juni 1866.
Königlich Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. D. Schneider.