Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Statuten 
der allgemeinen Begräbnißsparcasse in Zwickau. 
20. 2. 
& 17. Die von einem Mitgliede zu erwartenden Prämien sind durchaus keiner Ver= Unantastbar- 
kümmerung oder Beschlagnahme von Seiten irgend eines Gläubigers unterworfen. Aus- 
genommen hiervon sind nur die eigenen Forderungen der Gesellschaft an Eintrittsgeldern, 
Steuern und Darlehen, welche von den Prämien in Abzug zu bringen sind. Auch kann kein 
Mitglied darauf Anspruch machen, daß ihm etwas von seinen eingezahlten Geldern bei Leb- 
zeiten wieder herausgezahlt werde, ausgenommen im Falle des Fortzugs (§ 18). 
2c. re. 
823. 2c. 2c. 
Die Namen des Vorstehers, Cassirers, Buchführers und Casseninhabers, sowie die ihrer 
Stellvertretung, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind in dem 
Amtsblatte des Stadtraths zu Zwickau öffentlich bekannt zu machen, durch welches überhaupt 
alle Veröffentlichungen des Vereins erfolgen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation 
der Gewählten. 
2C. 2C. 
# 137. Verorduung, 
die Anwendung des sogenannten Submissionsverfahrens in Polizei= und anderen 
Verwaltungs-Strafsachen betreffend; 
vom 3. November 1866. 
D. Ministerium des Innern hat schon früher durch die Kreisdirectionen die Unterbehörden 
wiederholt darauf aufmerksam machen lassen, daß zu Abkürzung des Verfahrens und zu Er- 
sparung von Kosten für gewisse Kategorieen von Polizei= und anderen Verwaltungs-Straf- 
sachen (mit Ausnahme der Vergehungen gegen das Gewerbegesetz vom 15. October 1861 
[Seite 187 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 1), für welche 6 108 des 
letzteren besondere Vorschriften wegen des einzuschlagenden Submissionsverfahrens enthält), 
sobald dabei nur eine Geldstrafe zu erkennen sei, die Anwendung des sogenannten Sulmissions- 
verfahrens sich empfehle, welches darin bestehe, daß von der Behörde gleich bei der Vorladung 
dem Angeschuldigten diejenige Geldstrafe, welche als von ihm verwirkt zu achten sei, wenn er 
das wider ihn Angezeigte weder zu leugnen, noch zu entschuldigen vermöge, beziehendlich unter 
Hinweisung auf das Gesetz oder die Verordnung, wogegen die betreffende Uebertretung gerichtet 
sei, schriftlich eröffnet, und ihm dabei freigestellt werde, ferneres Verfahren und Bescheids- 
ertheilung durch Bezahlung von Strafe und Kosten vor Ablauf des zu seiner Vernehmung 
angesetzten Termins zu vermeiden. 
  
  
keit der Prä- 
mien. 
Wahl des 
Ausschusses.
	        
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