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Da einestheils wahrzunehmen gewesen ist, daß dieses abgekürzte Verfahren zeither noch
nicht allenthalben in solchem Umfange, wie zu wünschen gewesen wäre, zur Anwendung gelangt
ist, und anderntheils das Ministerium sich überzeugt hat, daß eine Erweiterung der Kategorieen
von Strafsachen, für welche das Submissionsverfahren zur Zeit als zulässig angesehen worden
ist, thunlich sei, so findet sich das Ministerium bewogen, hiermit zu bestimmen, daß künftig
das gedachte Verfahren, insofern nicht in einzelnen Fällen die Behörde aus besonderen Gründen
davon abzusehen sich veranlaßt findet, in allen Polizei- und sonstigen, zum Ressort des Mini—
steriums des Innern gehörigen, aber nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Verwaltungs—
Strafsachen, bei welchen entweder auf Verweis, oder auf Geldstrafe, oder auf Gefängnißstrafe
von nicht längerer als dreitägiger Dauer zu erkennen ist, in der Maße einzuschlagen ist, daß
die an den Angeschuldigten zu erlassende Verfügung
1) das Vergehen,
2) die Strafe, unter Angabe der einschlagenden Strafandrohung
und
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags, anzu-
geben hat,
und hierüber
4) dem Angeschuldigten ausdrücklich freizustellen ist, ferneres Verfahren und Bescheids-
ertheilung durch Bezahlung der Strafe und Kosten, resp. freiwillige Sistirung
zum Antritte der Gefängnißstrafe, vor Eintritt des zu seiner Vernehmung eventuell
— angesetzten Termins abzuwenden. Hierbei ist sich eines der sub A, B und C
hier beigefügten Formulare zu bedienen.
Was übrigens den in Betracht kommenden Stempelimpost betrifft, so versteht es sich von
selbst, daß auch auf das vorstehend erwähnte Verfahren die Vorschrift im § 45 Ssub I des
Stempelmandats vom 11. Januar 1819 (Seite 35 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819)
Anwendung leidet; jevoch ist zu der oben bemerkten Vorladung nicht der in der Stempeltaxe
für Bescheide in geringfügigen Rechtssachen, sowie in Polizei= und Rügensachen vorgeschriebene
Betrag von 5 Neugroschen zu verwenden, da die fragliche Vorladung keineswegs einen Bescheid
enthält, sondern vielmehr zur Vermeidung der Bescheidsertheilung erlassen wird.
Hiernach haben sich alle betheiligte Behörden gebührend zu achten.
Dresden, am 3. November 1866.
i Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Weiß.