Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Da einestheils wahrzunehmen gewesen ist, daß dieses abgekürzte Verfahren zeither noch 
nicht allenthalben in solchem Umfange, wie zu wünschen gewesen wäre, zur Anwendung gelangt 
ist, und anderntheils das Ministerium sich überzeugt hat, daß eine Erweiterung der Kategorieen 
von Strafsachen, für welche das Submissionsverfahren zur Zeit als zulässig angesehen worden 
ist, thunlich sei, so findet sich das Ministerium bewogen, hiermit zu bestimmen, daß künftig 
das gedachte Verfahren, insofern nicht in einzelnen Fällen die Behörde aus besonderen Gründen 
davon abzusehen sich veranlaßt findet, in allen Polizei- und sonstigen, zum Ressort des Mini— 
steriums des Innern gehörigen, aber nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Verwaltungs— 
Strafsachen, bei welchen entweder auf Verweis, oder auf Geldstrafe, oder auf Gefängnißstrafe 
von nicht längerer als dreitägiger Dauer zu erkennen ist, in der Maße einzuschlagen ist, daß 
die an den Angeschuldigten zu erlassende Verfügung 
1) das Vergehen, 
2) die Strafe, unter Angabe der einschlagenden Strafandrohung 
und 
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags, anzu- 
geben hat, 
und hierüber 
4) dem Angeschuldigten ausdrücklich freizustellen ist, ferneres Verfahren und Bescheids- 
ertheilung durch Bezahlung der Strafe und Kosten, resp. freiwillige Sistirung 
zum Antritte der Gefängnißstrafe, vor Eintritt des zu seiner Vernehmung eventuell 
— angesetzten Termins abzuwenden. Hierbei ist sich eines der sub A, B und C 
hier beigefügten Formulare zu bedienen. 
Was übrigens den in Betracht kommenden Stempelimpost betrifft, so versteht es sich von 
selbst, daß auch auf das vorstehend erwähnte Verfahren die Vorschrift im § 45 Ssub I des 
Stempelmandats vom 11. Januar 1819 (Seite 35 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) 
Anwendung leidet; jevoch ist zu der oben bemerkten Vorladung nicht der in der Stempeltaxe 
für Bescheide in geringfügigen Rechtssachen, sowie in Polizei= und Rügensachen vorgeschriebene 
Betrag von 5 Neugroschen zu verwenden, da die fragliche Vorladung keineswegs einen Bescheid 
enthält, sondern vielmehr zur Vermeidung der Bescheidsertheilung erlassen wird. 
Hiernach haben sich alle betheiligte Behörden gebührend zu achten. 
Dresden, am 3. November 1866. 
i Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Weiß.
	        
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