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A.
N. N., wohnhaft in N., ist (nach Inhalt einer Gendarmerieanzeige) beschuldigt worden
ꝛc. vc.
und dadurch sich gegen die Vorschrift in #§# (des Gesetzes d. d. der Verordnung d. d.)
vergangen zu haben.
Derselbe wird daher hiermit geladen, sich
den
zu seiner Vernehmung an Gerichtsstelle (Rathsstelle) persönlich einzufinden. Jedoch wird ihm
für den Fall, daß er das wider ihn Angezeigte weder zu leugnen, noch ausreichend zu ent-
schuldigen vermag, freigestellt, ferneres Verfahren und Bescheidsertheilung dadurch von sich ab-
zuwenden, daß er vor Eintritt des zu seiner Vernehmung anberaumten Termins die auf
Grund obiger Strafbestimmung zu erkennende Geldstrafe von Thlr. Ngr. Pf.
nebst den beiverzeichneten Gerichtskosten anher bezahlt.
Dat.
K. S. Gerichtsamt. (Der Stadtrath.)
B.
N. N., wohnhaft in N., ist (nach Inhalt einer Gendarmerieanzeige) beschuldigt worden
2c. 2c.
und dadurch sich gegen die Vorschrift in §s (des Gesetzes d. d. der Verordnung d. d.)
vergangen zu haben.
Derselbe wird daher hiermit geladen, sich
den
zu seiner Vernehmung an Gerichtsstelle (Rathsstelle) persönlich einzufinden. Jedoch wird ihm
für den Fall, daß er das wider ihn Angezeigte weder zu leugnen, noch ausreichend zu ent-
schuldigen vermag, freigestellt, ferneres Verfahren und Bescheidsertheilung dadurch von sich ab-
zuwenden, daß er sich vor Eintritt des zu seiner Vernehmung anberaumten Termins zur Ver-
büßung der auf Grund obiger Strafbestimmung wider ihn zu erkennenden Gefängnißstrafe
von Tagen allhier sistirt, auch die beiverzeichneten Gerichtskosten anher bezahlt.
Dat.
K. S. Gerichtsamt. (Der Stadtrath.)
1866. 48