Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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A. 
N. N., wohnhaft in N., ist (nach Inhalt einer Gendarmerieanzeige) beschuldigt worden 
ꝛc. vc. 
und dadurch sich gegen die Vorschrift in #§# (des Gesetzes d. d. der Verordnung d. d.) 
vergangen zu haben. 
Derselbe wird daher hiermit geladen, sich 
den 
zu seiner Vernehmung an Gerichtsstelle (Rathsstelle) persönlich einzufinden. Jedoch wird ihm 
für den Fall, daß er das wider ihn Angezeigte weder zu leugnen, noch ausreichend zu ent- 
schuldigen vermag, freigestellt, ferneres Verfahren und Bescheidsertheilung dadurch von sich ab- 
zuwenden, daß er vor Eintritt des zu seiner Vernehmung anberaumten Termins die auf 
Grund obiger Strafbestimmung zu erkennende Geldstrafe von Thlr. Ngr. Pf. 
nebst den beiverzeichneten Gerichtskosten anher bezahlt. 
  
Dat. 
K. S. Gerichtsamt. (Der Stadtrath.) 
B. 
N. N., wohnhaft in N., ist (nach Inhalt einer Gendarmerieanzeige) beschuldigt worden 
2c. 2c. 
und dadurch sich gegen die Vorschrift in §s (des Gesetzes d. d. der Verordnung d. d.) 
vergangen zu haben. 
Derselbe wird daher hiermit geladen, sich 
den 
zu seiner Vernehmung an Gerichtsstelle (Rathsstelle) persönlich einzufinden. Jedoch wird ihm 
für den Fall, daß er das wider ihn Angezeigte weder zu leugnen, noch ausreichend zu ent- 
schuldigen vermag, freigestellt, ferneres Verfahren und Bescheidsertheilung dadurch von sich ab- 
zuwenden, daß er sich vor Eintritt des zu seiner Vernehmung anberaumten Termins zur Ver- 
büßung der auf Grund obiger Strafbestimmung wider ihn zu erkennenden Gefängnißstrafe 
von Tagen allhier sistirt, auch die beiverzeichneten Gerichtskosten anher bezahlt. 
Dat. 
K. S. Gerichtsamt. (Der Stadtrath.) 
  
1866. 48
	        
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