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A.
Gewerbe-Legitimationskarte,
Stempel
mit dem Namen
und Wappen
RgRdes Landes.
gültig für das Jahr 1800 sechs und sechzig.
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung
seiner eigenen Drogueriewaarenhandlung daselbst,
2) der Drogueriewaarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als Hand-
lungscommis im Dienste steht,
3) hachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser, als:
im Gebiete des Zollvereis Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe
zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bei den betreffenden
Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbsbetrieb
ces vorgedachten Geschäfts Ueuses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu ent-
der häuser
richten sind. Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur
Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte
mit sich führen.
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer, als 6% genannten Geschäfts totut Waaren=
bestellungen aufzusuchen oder Waareneinkäufe zu machen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem
Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Ort. Datum. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.
Alter: Besondere Kennzeichen:
Statur: Unterschrift:
Haare: