Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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A. 
Gewerbe-Legitimationskarte, 
    
  
  
   
  
Stempel 
mit dem Namen 
und Wappen 
RgRdes Landes. 
gültig für das Jahr 1800 sechs und sechzig. 
     
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung 
seiner eigenen Drogueriewaarenhandlung daselbst, 
2) der Drogueriewaarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als Hand- 
lungscommis im Dienste steht, 
3) hachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser, als: 
im Gebiete des Zollvereis Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe 
zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bei den betreffenden 
Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbsbetrieb 
ces vorgedachten Geschäfts Ueuses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu ent- 
der häuser 
richten sind. Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte 
mit sich führen. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer, als 6% genannten Geschäfts totut Waaren= 
bestellungen aufzusuchen oder Waareneinkäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem 
Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
  
  
Ort. Datum. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Statur: Unterschrift: 
Haare:
	        
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