Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Legitimation. 
— 250 — 
MÆ 140. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu 
Wiederau; 
vom 20. November 1866. 
Naqhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 39 der 
Statuten des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu Wiederau enthaltene Rechtsvergünstig- 
ung zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sta- 
tuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen wer- 
den soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 0. November 1866. 
6 " Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu Wiederau. 
2C. 20. 
39. Die Namen der sämmtlichen Mitglieder des Directoriums sind mit Bezeichnung 
des Vorsitzenden, des Stellvertreters desselben und des Cassirers nach jeder Wahl sofort in den 
Amtsblättern der Königlichen Gerichtsämter Mittweida, Nochlitz und Burgstädt bekannt zu 
machen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten. 
2c. cc. 
& 141. Decret, 
die Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
des Heinersdorfer Baches II zu Beucha betreffend; 
vom 20. November 1866. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.