Legitimation.
— 250 —
MÆ 140. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu
Wiederau;
vom 20. November 1866.
Naqhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 39 der
Statuten des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu Wiederau enthaltene Rechtsvergünstig-
ung zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sta-
tuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen wer-
den soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 0. November 1866.
6 " Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins zu Wiederau.
2C. 20.
39. Die Namen der sämmtlichen Mitglieder des Directoriums sind mit Bezeichnung
des Vorsitzenden, des Stellvertreters desselben und des Cassirers nach jeder Wahl sofort in den
Amtsblättern der Königlichen Gerichtsämter Mittweida, Nochlitz und Burgstädt bekannt zu
machen.
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten.
2c. cc.
& 141. Decret,
die Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung
des Heinersdorfer Baches II zu Beucha betreffend;
vom 20. November 1866.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der