Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Genossenschaft für Berichtigung des Heinersdorfer Baches II zu Beucha, 
unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere, und mit der Wirkung 
bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 20. November 1 866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
142. Verordnung, 
die Verwendung legitimirter Thierärzte zu einigen veterinärpolizeilichen Geschäften 2c. 
betreffend; 
vom 23. November 1866. 
D. bei entstandenem Verdachte der Wuthkrankheit bei Hunden und anderen Thieren, sowie 
des Milzbrandes die schleunigste Feststellung des Sachverhalts im Interesse der öffentlichen 
Wohlfahrt dringend nothwendig, die Füglichkeit der rechtzeitigen Verwendung des Bezirks- 
thierarztes oder eines verpflichteten Amtsthierarztes aber nicht immer geboten ist, so wird 
hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Die Polizeibehörden sollen dann, wenn sich die Untersuchung, beziehendlich Zerglie- 
derung von, der Wuthkrankheit oder des Milzbrandes verdächtigen Thieren erforderlich macht, 
und hierzu rechtzeitig weder der betreffende Bezirksthierarzt, noch ein verpflichteter Amtsthierarzt 
requirirt werden kann, ermächtigt sein, sich zu den fraglichen Verrichtungen eines legitimirten 
Thierarztes zu bedienen. Die entgegenstehende Vorschrift im 6 11 der Ausführungsverord- 
nung zu dem Gesetze, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, vom 1 4. December 1858 
(Seite 388 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) wird insoweit hierdurch 
abgeändert. 
2. Amtsthierärzten und legitimirten Thierärzten gebührt in solchen Fällen, außer den 
unter Nr. 6 und 7 der durch die Verordnung vom 30. November 1840 veröffentlichten 
Gebührentaxe sub B (Seite 430 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) 
geordneten Sätzen, eine Versäumnißvergütung von 15 Mgr. für einen halben und von 1 Thlr. 
für einen ganzen Tag, und bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts der zu belegende Verlag 
für das Fortkommen, sowie eine Auslösung von 15 Ngr. auf den halben und von 1 Thlr.
	        
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