Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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auf den ganzen Tag, außerdem aber bei der Section eines der Wuthkrankheit verdächtigen 
Thieres im Falle der Bestätigung des Verdachts eine Entschädigung von 10 bis 20 Ngr. für 
die im § 15 des Mandats vom 2. April 1796 näher bezeichneten, mit dem Cadaver des 
Thieres zu verscharrenden Utensilien. 
Z. Die vorgedachten Gebührnisse sollen den verpflichteten Amtsthierärzten auch dann 
zukommen, wenn sie außer in Fällen von Wuthkrankheit oder Milzbrand zu veterinärpolizei- 
lichen Verrichtungen requirirt werden. 
4. Amtsthierärzte und legitimirte Thierärzte haben in Fällen der unter 1 und 3 ge- 
dachten Art die Liquidationen ihrer bezüglichen Gebührnisse zunächst bei der betreffenden 
Polizeibehörde zu präsentiren, um sich von der Letzteren den von derselben ausgegangenen 
Auftrag zu der fraglichen Verrichtung und die auf dieselbe verwendete Zeit attestiren zu lassen, 
sodann aber die Liquidationen bei der Bezirksamtshauptmannschaft einzureichen, von welcher 
Letzteren die Zahlung erfolgt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 23. November 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 143. Verordnung, 
Maßregeln zum Schutze gegen die Einschleppung der Rinderpest betreffend; 
vom 24. November 1866. 
In Hinblicke auf die größere Ausbreitung, welche die Rinderpest in den letzten Monaten 
wiederum in den Kaiserlich Oesterreichischen Staaten, jedoch zur Zeit mit Verschonung Böh- 
mens, genommen hat, findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, zu Verhütung des 
Einschleppens der gedachten Seuche nach Sachsen, zu verordnen, wie folgt: 
1. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (podolischem, ungarischem, galizischem 
Rindvieh) aus Böhmen bleibt verboten. 
Auch solches ungarisches Rindvieh, von welchem bescheinigt wird, daß es bereits über 
vier Wochen in Böhmen gestanden habe, darf bis auf Weiteres nur dann über die Grenze 
eingelassen werden, wenn der bestellte Seuchencommissar, Landesthierarzt Medicinalrath 
Dr. Haubner, im einzelnen Falle dieß für unbedenklich findet und von den Betheiligten hier- 
über eine Bescheinigung beigebracht wird. Die in der Verordnung der Landescommission 
vom 10. September dieses Jahres unter 1 (Seite 203 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
von diesem Jahre) nachgelassene Ausnahme von obigem Verbote wird insoweit hiermit wiederum 
außer Kraft gesetzt.
	        
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