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MÆ 145. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des zweiten Krankenunterstützungsvereins
zu Sayda;
vom 10. November 1866.
Nehem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im & 14, Absatz 2
und 3, und im § 28, Absatz 3 der Statuten des zweiten Krankenunterstützungsvereins zu
Sayda enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm-
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 10. November 1866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
des zweiten Krankenunterstützungsvereins zu Sayda.
rc. ꝛc.
8 14. ꝛec. Die Abtretung des Anspruchs auf Kranken- oder Begräbnißgeld an
eine dritte Person vor der Verfallzeit ist in keinem Falle verstattet und bei einem der Art
abgeschlossenen Geschäfte der Verein nicht gehalten, das Krankenlohn ec. an diese dritte Person
zu gewähren.
Auch kann einer Verkümmerung des Krankenlohns oder der Begräbnißaussteuer keinerlei
Folge gegeben werden.
2c. 2c.
§ 28. 2c. 2c. Das Ergebniß der Vorstandswahl beziehendlich etwaiger Ergänzungs-
wahlen, welche letztere jedoch nur bis zur nächsten regelmäßigen Wahlperiode gelten, ist unter
Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters im Amtsblatte des Stadtraths zu
Sayda zu veröffentlichen, wodurch der Gesammtvorstand allenthalben und auch vor Gericht
legitimirt ist.
ꝛc. 2c.
Letzte Absendung: am 12. December 1866.