Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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MÆ 145. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des zweiten Krankenunterstützungsvereins 
zu Sayda; 
vom 10. November 1866. 
Nehem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im & 14, Absatz 2 
und 3, und im § 28, Absatz 3 der Statuten des zweiten Krankenunterstützungsvereins zu 
Sayda enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm- 
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 10. November 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
des zweiten Krankenunterstützungsvereins zu Sayda. 
rc. ꝛc. 
8 14. ꝛec. Die Abtretung des Anspruchs auf Kranken- oder Begräbnißgeld an 
eine dritte Person vor der Verfallzeit ist in keinem Falle verstattet und bei einem der Art 
abgeschlossenen Geschäfte der Verein nicht gehalten, das Krankenlohn ec. an diese dritte Person 
zu gewähren. 
Auch kann einer Verkümmerung des Krankenlohns oder der Begräbnißaussteuer keinerlei 
Folge gegeben werden. 
2c. 2c. 
§ 28. 2c. 2c. Das Ergebniß der Vorstandswahl beziehendlich etwaiger Ergänzungs- 
wahlen, welche letztere jedoch nur bis zur nächsten regelmäßigen Wahlperiode gelten, ist unter 
Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters im Amtsblatte des Stadtraths zu 
Sayda zu veröffentlichen, wodurch der Gesammtvorstand allenthalben und auch vor Gericht 
legitimirt ist. 
ꝛc. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 12. December 1866.
	        
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