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Gesetz-und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1866.
146. Wahlgesetz
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes;
vom 7. December 1866.
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
24. 2. 206.
verordnen hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden.
§& 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammen-
tretenden Deutschen Staaten, welcher das 25sste Lebensjahr zurückgelegt hat.
§& 3.Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2)) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar wäh-
rend der Dauer dieses Concursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln be-
ziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
§& 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen an-
gesehen werden Personen, denen in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer Strafe der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte oder bürgerlichen Ehrenrechte entzogen ist, sofern sie in
diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
65. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde ge-
hörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.
Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen
von der Wahl nicht aus.
1866. 51