Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren 
Zulassung. 
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. 
&17. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimm- 
ung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis- 
ciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz, 
welches mit dem letzten Tage der Absendung gegenwärtigen Stücks des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes für bekannt gemacht zu achten ist, und mit dessen Ausführung Unser Ministerium 
des Innern beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Dresden, am 7. December 1866. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
147. Verordnung 
zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes; 
vom 7. December 1866. 
Zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. De— 
cember 1866 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt: 
1. Im Königreiche Sachsen werden nach dem Maßstabe der bei der letzten Zählung 
im Jahre 1864 vorgefundenen Bevölkerung an 2,343,99 4 Seelen dreiundzwanzig Ab- 
geordnete gewählt. 
Zu diesem Behufe wird das Land in die aus der Beifuge sub A ersichtlichen 23 Wahl- 
kreise getheilt. 
62. Die Bildung der Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 8 des Gesetzes) 
erfolgt innerhalb der Wahlkreise durch die Gemeindeobrigkeiten, also in Städten, in deuen die 
Allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, für alle übrigen Ortschaften 
durch die Gerichtsämter. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten 
die Theilnahme an der. Wahl so viel als möglich erleichtert werde. 
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