Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Jede Stadt der gedachten Art und jedes größere Dorf bildet einen Bezirk für sich, dafern 
die Obrigkeit nicht eine Eintheilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet. 
Kleinere Orte können zu einem Bezirke vereinigt, oder, wenn es nicht zu vermeiden ist, 
zu einem größeren Orte geschlagen werden. 
§ 3. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Bezirken den Obrigkeiten ob, für die 
Wahlkreise werden damit die in der Beifuge sub B benannten Wahlcommissare beauftragt. 
& 4. Die § 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahllisten sind für jeden Ort von der 
Obrigkeit in zwei gleichlautenden Exemplaren aufzustellen, und haben die Stimmberechtigten 
unter fortlaufenden Nummern, übrigens entweder in alphabetischer Ordnung oder nach der 
Ordnung der Hausnummern, welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen. 
In Orten, welche in mehrere Wahlbezirke getheilt sind, hat die Aufstellung der Listen 
nach den einzelnen Bezirken zu erfolgen. 
In Bezirken, welche mehrere Ortschaften umfassen, bilden die Ortslisten zusammen die 
Wahlliste des Bezirks. 
5. In jedem Orte ist von dem Stadtrathe oder Gemeindevorstande ein Exemplar der 
Wahlliste spätestens 
vom 19. December dieses Jahres an 
vier Wochen lang öffentlich auszulegen, auch der Ort, wo dieß geschieht, unter Hinweis auf 
die § 10 des Gesetzes bestimmte Reclamationsfrist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
6 6. Etwaige Einsprüche gegen die Wahlliste sind rechtzeitig innerhalb der vorgedachten 
Frist bei dem Stadtrathe oder Gemeindevorstande anzubringen und von Letzterem sofort der 
Obrigkeit mitzutheilen, welche darauf schleunigst Entschließung zu fassen und dieselbe jedenfalls 
binnen der im § 10 des Gesetzes bemerkten vierzehntägigen Frist den Betheiligten, sowie dem 
mit Auslegung der Liste beauftragten Organe (§ 5 oben) zu eröffnen hat. 
Machen sich in deren Folge Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche auf beiden 
Exemplaren der Liste, unter Bezugnahme auf das Datum der obrigkeitlichen Entschließung, zu 
bewerkstelligen. 
Drei Wochen nach dem Beginne der Auslegung der Liste, und also spätestens am 9. Ja- 
nuar 1867 Abends, ist die Liste zu schließen und dieß auf dem ausgelegten Exemplare zu 
bemerken. Von diesem Augenblicke an kann Niemand mehr in die Liste aufgenommen werden. 
Die Bemerkungen auf der ausgelegten Liste haben, wenn die Auslegung durch die Ge- 
meindevorstände geschehen ist (§ 5 oben), die Letzteren vorzunehmen. 
& . Nach Ablauf der für Auslegung der Liste vorgeschriebenen Frist und mithin spätestens 
am 17. Januar 1867 ist auf dem ausgelegten Exemplare vom Stadtrathe oder Gemeinde- 
vorstande (vergl. § 5 oben) zu bescheinigen, daß und wie lange dasselbe ausgelegen hat, ingleichen, 
daß die § 5 angeordnete Bekanntmachung erfolgt ist.
	        
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