Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Die Liste ist dann sofort an den mit Leitung der Abstimmung im Bezirke nach § 8 be- 
auftragten Wahldirigenten abzugeben. 
&. Für jeden Wahlbezirk hat die im § 2 gedachte Behörde, soweit sie die Abstimmung 
nicht selbst durch einen ihrer Beamten zu leiten vermag, hierzu alsbald nach Erscheinen gegen- 
wärtiger Verordnung einen Wahldirigenten und, soweit nöthig, einen Stellvertreter desselben 
aus den Wahlberechtigten des Bezirks zu ernennen, ihm das Duplicat der Wahlliste mitzu- 
theilen und ihn erforderlichen Falles, insbesondere wegen der Protocollführung (vergl.8 13 unten), 
mit Instruction zu versehen. 
Der Wahldirigent hat die Abgrenzung des Bezirks, sowie Ort und Zeit für die Abgabe 
der Stimmzettel mindestens acht Tage vor letzterer in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, 
auch rechtzeitig die nach § 11 des Gesetzes zuzuziehenden Gemeindeglieder zu wählen, welche 
als Wahlgehülfen der Wahlhandlung beizuwohnen und den Dirigenten sowohl bei Annahme 
der Stimmzettel als bei deren Auszählung zu unterstützen haben. 
Ihre Zahl soll mindestens drei betragen, die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber 
durch ihr etwaiges Außenbleiben nicht beeinträchtigt. 
§#9. Die zum Behufe der Abstimmung auszutheilenden Stimmzettel sind vorher von 
der im § 2 gedachten Behörde mit einem Stempelabdrucke zu versehen. 
Die Wahlurne ist durch den Wahldirigenten und einen Wahlgehülfen oder anderen 
Stimmberechtigten des Bezirks zu schließen. 
§ 10. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß 
über dieselbe kein Zweifel übrig bleibt. 
Stimmzettel, welche nicht von der Behörde ausgetheilt worden waren oder der vorstehen- 
den Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen viejenigen, welche die Namen mehrerer Personen 
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. 
§ 11. Die Abstimmung findet allerwärts an einem und demselben, durch das Mi- 
nisterium des Innern zu bestimmenden und bekannt zu machenden Tage von Vormittags 
9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr statt. 
Um 3 Uhr wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin bereits 
erschienenen Wahlberechtigten noch zu Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden. 
&12. Bei der Abgabe der Stimmzettel ist darüber zu wachen, daß nur die in der 
Wahlliste eingetragenen Personen an der Abstimmung Theil nehmen, auch Niemand einen 
ungestempelten oder mehr als einen Stimmzettel abgiebt. 
Im Uebrigen hat sich der Wahlact auf das nach dem Gesetze und gegenwärtiger Verordnung 
Erforderliche zu beschränken und sind namentlich Ansprachen oder Verhandlungen der Wähler 
nicht zu gestatten.
	        
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