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Die Liste ist dann sofort an den mit Leitung der Abstimmung im Bezirke nach § 8 be-
auftragten Wahldirigenten abzugeben.
&. Für jeden Wahlbezirk hat die im § 2 gedachte Behörde, soweit sie die Abstimmung
nicht selbst durch einen ihrer Beamten zu leiten vermag, hierzu alsbald nach Erscheinen gegen-
wärtiger Verordnung einen Wahldirigenten und, soweit nöthig, einen Stellvertreter desselben
aus den Wahlberechtigten des Bezirks zu ernennen, ihm das Duplicat der Wahlliste mitzu-
theilen und ihn erforderlichen Falles, insbesondere wegen der Protocollführung (vergl.8 13 unten),
mit Instruction zu versehen.
Der Wahldirigent hat die Abgrenzung des Bezirks, sowie Ort und Zeit für die Abgabe
der Stimmzettel mindestens acht Tage vor letzterer in ortsüblicher Weise bekannt zu machen,
auch rechtzeitig die nach § 11 des Gesetzes zuzuziehenden Gemeindeglieder zu wählen, welche
als Wahlgehülfen der Wahlhandlung beizuwohnen und den Dirigenten sowohl bei Annahme
der Stimmzettel als bei deren Auszählung zu unterstützen haben.
Ihre Zahl soll mindestens drei betragen, die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber
durch ihr etwaiges Außenbleiben nicht beeinträchtigt.
§#9. Die zum Behufe der Abstimmung auszutheilenden Stimmzettel sind vorher von
der im § 2 gedachten Behörde mit einem Stempelabdrucke zu versehen.
Die Wahlurne ist durch den Wahldirigenten und einen Wahlgehülfen oder anderen
Stimmberechtigten des Bezirks zu schließen.
§ 10. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß
über dieselbe kein Zweifel übrig bleibt.
Stimmzettel, welche nicht von der Behörde ausgetheilt worden waren oder der vorstehen-
den Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen viejenigen, welche die Namen mehrerer Personen
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
§ 11. Die Abstimmung findet allerwärts an einem und demselben, durch das Mi-
nisterium des Innern zu bestimmenden und bekannt zu machenden Tage von Vormittags
9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr statt.
Um 3 Uhr wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin bereits
erschienenen Wahlberechtigten noch zu Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden.
&12. Bei der Abgabe der Stimmzettel ist darüber zu wachen, daß nur die in der
Wahlliste eingetragenen Personen an der Abstimmung Theil nehmen, auch Niemand einen
ungestempelten oder mehr als einen Stimmzettel abgiebt.
Im Uebrigen hat sich der Wahlact auf das nach dem Gesetze und gegenwärtiger Verordnung
Erforderliche zu beschränken und sind namentlich Ansprachen oder Verhandlungen der Wähler
nicht zu gestatten.