Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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*13. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahldirigenten oder durch eine andere 
von demselben, da möglich, aus den Wahlberechtigten des Bezirks zu wählende Person ein 
Protocoll aufzunehmen. In demselben sind alle Diejenigen, welche Stimmzettel abgegeben 
haben, entweder namentlich oder durch Bezugnahme auf die Nummer, unter der sie in der 
Wahlliste verzeichnet sind, aufzuführen. 
Das Protocoll haben der Wahldirigent und die anwesenden Wahlgehülfen mit zu unter- 
zeichnen. 
14. Nachdem die Abstimmung nach § 11 oben geschlossen worden, werden die 
Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und zunächst uneröffnet gezählt, um sich zu über- 
zeugen, daß deren Zahl mit der gleichfalls festzustellenden Zahl der erschienenen Wähler über- 
einstimmt. Sodann erfolgt die Auszählung der Stimmen. 
Ungültige Stimmzettel werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mit in Anrechnung 
gebracht, es sind aber die Gründe, aus denen sie für ungültig erklärt worden, im Protocolle zu 
bemerken, auch die Zettel selbst, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protocolle anzu- 
heften oder unter Siegel des Wahldirigenten und eines Wahlgehülfen oder anderen Stimm- 
berechtigten des Bezirks beizulegen. 
Die übrigen Stimmzettel werden nach Ermittelung und Verkündung des Resultats der 
Abstimmung vernichtet. 
In dem Protocolle sind alle Personen, welche gültige Stimmen erhalten haben, mit ge- 
nauer Angabe der Zahl der letzteren namhaft zu machen. 
15. Die über die Wahlen in den Bezirken ausgenommenen Protocolle sind nebst 
den ausgelegten Wahllisten und sonstigen Unterlagen von den Wahldirigenten ungesäumt, 
spätestens aber am 2ten Tage nach der Abstimmung dem Wahlcommissare zu übersenden. 
Hierbei ist zugleich zu bescheinigen, daß die im § 8 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
*16. Der Wahlcommissar hat am Tage darauf, also am 3ten Tage nach dem im 
11 gedachten Wahltermine, die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirkswahlen vorzu- 
nehmen und hierbei mindestens sechs Wahlberechtigte des Kreises in Gemäßheit von 811 des 
Gesetzes als Wahlgehülfen zuzuziehen, von deren Theilnahme an der Wahlhandlung gleichfalls 
das oben im § 8 Bemerkte zu gelten hat. 
Zeit und Ort der Wahlhandlung ist vorher bekannt zu machen. 
6 17. Bei dieser Wahlhandlung werden die Protocolle über die Bezirkswahlen durch- 
gegangen, die Ergebnisse der dort ersichtlichen Stimmenauszählung vorgelesen und zusammen- 
gerechnet und das Resultat sofort verkündet. 
Die §12 des Gesetzes erforderte Stimmenmehrheit ist nach der Zahl aller im Wahlkreise 
abgegebenen gültigen Stimmen zu berechnen. 
Ueber die ganze Handlung ist nach der Vorschrift im § 1 3 oben ein Protocoll aufzunehmen.
	        
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