Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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In Gemäßheit 6 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung der 
Staatsschuldencasse betreffend (Seite 211 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1834), wird 
Solches und daß in der Person des bei der Staatsschuldencasse angestellten Buchhalters 
August Gottlob Stöckhardt 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 11. December 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Reuter. 
  
152. Gesetz, 
die Eröffnung einer neuen 5 procentigen Staatsanleihe im Betrage von 
12 Millionen Thaler betreffend; 
vom 14. December 1866. 
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 206c. 
finden Uns bewogen, die zu Deckung der jüngsthin Unserem Lande erwachsenen Kriegslasten 
und anderer außerordentlicher Bedürfnisse erforderlichen Geldmittel im Wege einer Staats- 
anleihe aufzubringen und beschließen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch 
wie folgt: 
& 1. Es sind neue Staatsschuldencassenscheine mit Verzinsung nach jährlich 5 vom 
Hundert bis zur Höhe einer Nominalsumme von 
Zwölf Millionen Thaler, 
zur Hälfte in Abschnitten Serie 1 à 500 Thlr., 
zur anderen Hälfte in dergleichen Serie II à 100 Thlr. 
bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden anzufertigen und durch das 
Finanzministerium auszugeben. 
6#2. Dieselben sind vom 2. Januar 1867 zu datiren und mit dazu gehörigen Talons, 
auch halbjährigen Zinscoupons, je auf die Termine 30. Juni und 31. December lautend, 
zu versehen. 
# 3. Die Tilgung dieser 5 procentigen Staatsschuld, nach vorausgegangener halb- 
jährigen Ausloosung, beginnt in und mit dem Termine 31. December 1876 dergestalt, daß
	        
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