Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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in diesem und jedem der nachfolgenden Halbjahrstermine Ein halbes Procent der ur— 
sprünglichen Emissionssumme darauf zur Abzahlung zu bringen ist. 
Nach dem Ermessen Unseres Finanzministeriums kann auch der planmäßige Tilgungs— 
betrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode auf Einmal ausgeloost 
und demgemäß früher zur Abzahlung verwendet werden. 
Nicht minder bleibt vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder 
im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten zu lassen, sondern 
auch unter Einhaltung halbjähriger Kündigung, jedoch nicht vor Ende des Jahres 1876, an 
einem der § 2 gedachten beiden Zinstermine die ganze Anleiheschuld, oder auch nur eine 
Serie derselben, zurückzuzahlen. 
84. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- 
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes- 
währung angewiesen werden. 
# 5. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungemittel ist: 
Unser Finanzministerium, für planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden, verantwortlich. 
& 6. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. 
Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit 
den älteren Steuer= und Kammerereditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die, dem 
gegenwärtigen Gesetze gemäß, ausgefertigten 5 procentigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen 
auf die dazu gehörigen Talons und Coupous, durchgängig ebenfalls Anwendung. 
8 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14. December 1866. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
1866. 54
	        
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