MÆ 153. Verordnung,
Maßregeln zum Schutze gegen die Einschleppung der Rinderpest betreffend;
vom 15. December 1866.
Nechdem amtlicher Mittheilung zufolge die Rinderpest nunmehr auch in Böhmen zum Aus-
bruche gekommen ist, so findet das Ministerium des Innern behufs der Verhütung der Ein-
schleppung der Seuche nach Sachsen sich veranlaßt, zu verordnen, wie folgt:
1. Die Bestimmung § 1 der Verordnung vom 24. November dieses Jahres (Seite
252 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wonach noch zur Zeit und be-
dingungsweise die Einführung von solchem ungarischen Rindvieh, welches bereits über vier
Wochen in Böhmen gestanden hat, nachgelassen worden, tritt von jetzt ab wieder außer Kraft.
2. Das Einbringen von Rindvieh, ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schafen
und Ziegen aus Böhmen oder aus den übrigen Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten
ist bis auf Weiteres entlang der ganzen Sächsisch-Böhmischen Grenze verboten.
Z. Von diesem Verbote bleibt allein dasjenige Rindvieh ausgeschlossen, welches beim
gegenseitigen Grenzverkehre blos als Spannvieh gebraucht wird und keine anderweite Ver-
wendung findet.
4. Insoweit die Verordnung vom 24. vorigen Monats in Vorstehendem nicht eine
Abänderung erfahren hat, bleibt dieselbe in Kraft.
5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im § 3 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 16. Januar. 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1860)0 geahndet.
Alle Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 gedachten Art
haben vorstehende Verordnung unverzüglich in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen.
Dresden, am 15. December 1866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 20. December 1866.