für das Königreich Soechfen
27 Stück vom Jahre 1866.
154. Gesetz
über Erfüllung der Militärpflicht;
vom 24. December 1866.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 12c.
haben die über Erfüllung der Militärpflicht in den Gesetzen vom 1. September 1 85 8 (Seite
183 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) und 23. Februar 1864
(Seite 150 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) enthaltenen Be-
stimmungen einer Reoision unterwerfen lassen und verordnen darauf, mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Verpflichtung zum Militärdienste.
§& 1. Jeder Sachse ist zum Waffendienste verpflichtet.
Ausnahmen hiervon gelten nur da, wo sie das Gesetz selbst bestimmt. Stellvertretung
findet nicht statt.
§2. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbind-
lichkeit zum Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder Militär-
pflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen Anspruch
auf Beförderung in derselben.
Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Eltern oder unehe-
liche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 1 8. Lebensjahre, unter Genehmigung der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde, in einen fremden Staat auswandern. Sie tritt aber wieder
in Kraft, wenn dergleichen Individuen vor erfülltem 32. Lebensjahre in hiesige Lande zurück-
kehren und daselbst die Stgatsangehörigkeit wieder erlangen.
Ueberhaupt wird Jeder, der vom Auslande vor erfülltem 32. Lebensjahre einwandert und
das Sächsische Unterthanenrecht erwirbt, damit nach Maßgabe seines bereits erreichten Lebens-
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