Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Alle  diese  Zurückgestellten  werden  unter  Controle  gehalten  und  haben  sich  nach  Ablauf
der  Zurückstellungsfrist  persönlich  wieder  zu  stellen.

Eine  Abrechnung  der  Letzteren  von  der  gesetzlichen  Dienstzeit  findet  nicht  statt,  sowie  denn
auch  die  Zurückstellung  selbst  sich  erledigt  und  dafür  nachträgliche  Ueberweisung  zum  Militär—
dienste  eintritt,  wenn  der  Grund  der  Zurückstellung  inzwischen  weggefallen  ist,  oder  aber  eine
allgemeine  oder  theilweise  Mobilisirung  der  Armee  stattgefunden  hat.

12.  Den  Studirenden  und  Zöglingen  der  §  11  benannten  Bildungsanstalten,  welche
von  der  Begünstigung  einer  Fristbewilligung  keinen  Gebrauch  machen,  sondern  sich  zum  sofortigen
Eintritte  in  den  Militärdienst  bereit  erklären,  bleibt  nachgelassen,  eine  Infanterie-Abtheilung
zu  benennen,  bei  welcher  sie  eintreten  wollen.  Bei  dieser  sind  sie  alsdann,  soweit  thunlich,
einzuüben,  nach  dessen  Erfolg  aber,  soweit  es  der  Dienst  gestattet,  zu  Fortsetzung  ihrer  Studien
möglichst  zu  beurlauben.

13.  Die  Unfähigkeit  zum  persönlichen  Dienste  in  der  Armee  entspringt:
a)  aus  Untüchtigkeit,
b)  aus  Unwürdigkeit.

&  14.  Als  untüchtig  zum  Dienste  in  der  Armee  sind  Diejenigen  zu  betrachten,  welche
a)  nicht  wenigstens  67  Zoll  messen,  und
b)  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  zum  Waffendienste  und  zu  Ertragung
der  Beschwerden  desselben  nicht  geeignet  befunden  werden.  ·

815Un«wi’1rdig,indervaterländischenArmeezudienen,siudDiejenigen,welche
a)  Zuchthausstrafe  oder
b)  wegen  eines  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  haltenden  Verbrechens
Arbeitshausstrafe  verbüßt  oder  noch  zu  verbüßen  haben;
C)  als  Vagabenden  anzusehen  oder  wegen  wiederholter  verbrecherischer  Handlungen
und  nach  dem  Grade  der  dabei  an  den  Tag  gelegten  moralischen  Verdorbenheit
der  allgemeinen  Achtung  und  des  öffentlichen  Vertrauens  verlustig  zu  achten  sind.

§  16.  In  den  §  15  unter  b  und  c  gedachten  Fällen  bleibt  es  jedoch  dem  Ermessen
der  Aushebungsbehörde  überlassen,  nach  Befinden  der  einschlagenden  Umstände  die  Nichtunwürdigkeit
  des  betreffenden  Militärpflichtigen  auszusprechen.

Bei  politischen  Vergehen  sollen  jugendliche  Unbesonnenheit  und  nachgewiesene  Verführung
als  besonderer  Milderungsgrund  angesehen  werden.

§#  17.  Die  zum  Dienste  in  der  activen  Armee  zwar  für  tüchtig  befundenen,  wegen  Unwürdigkeit
  aber  dazu  nicht  für  fähig  zu  erachtenden  Militärpflichtigen  haben  zu  dem  unter  Verwaltung
  des  Kriegsministeriums  stehenden  Fond  für  Dienstalterszulagen  eine  Summe  von

Drei  Hundert  Thalern

Unfähigkeit
zum  Militärdienste.