Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Aushebung. 
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8 29. Die zum Ersatze Gestellten können in den ersten drei Jahren sowohl im Frieden 
als im Kriege zum Ersatze und zur Ergänzung der activen Armee verwendet und in den Dienst 
berufen werden (vergl. jedoch 8 10). 
Die Einberufung erstreckt sich, je nach dem Bedürfnisse, entweder auf die gesammte Ersatz- 
Reserve, oder geschieht nach Altersclassen dergestalt, daß zunächst die Mannschaften der jüngsten 
derselben eingezogen werden. Innerhalb der Altersclasse entscheidet die Loosnummer, bezieh- 
endlich bei Denen, die nicht in Folge von Ausloosung (§ 4) zur Ersatz-Reserve gekommen, 
das Loos. 
Erfolgt die Einberufung der zum Ersatze Gestellten in Friedenszeiten, so haben die Mann- 
schaften, welche auf Grund 610, Abs. 8 der Ersatz-Reserve überwiesen worden sind, Anspruch 
auf anderweite Zurückstellung, wenn die Verhältnisse, welche ihre erstmalige Zurückstellung 
bedingten, noch unverändert sind. Ueber deren Reclamation entscheidet die Kreisdirection. 
* 30. Die zum Ersatze Gestellten, welche inzwischen nicht zum Dienste in der activen 
Armee, Reserve oder Landwehr einberufen worden sind, werden nach Ablauf von zwölf Jahren 
ihrer Militärpflicht völlig entbunden. 
Während der Dauer ihrer zwölfjährigen Ersatzpflicht werden sie unter Controle gehalten 
und müssen sich während der ersten drei Jahre alljährlich auch ohne besondere Aufforderung 
bei der Ortsobrigkeit anmelden. 
Der Gerichtsstand derselben ist bis zur Einberufung in den Dienst ein rein bürgerlicher. 
g3 1. Zur Ergänzung der activen Armee findet alljährlich nach Bezirken eine Aus- 
hebung statt. 
Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk, in den Schönburgischen Receßherrschaften der 
Bezirk der Gesammtcanzlei, bildet einen Aushebungsbezirk. 
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann auch eine nochmalige anderweite Aushebung 
unter Erstreckung derselben auf die erst im nächsten Jahre gestellpflichtigen Mannschaften ver- 
anstaltet werden. 
Es findet aber dann hierfür, wenn nicht wiederum ganz dringendes Bedürfniß obwaltet, 
im nächsten Jahre keine Aushebung statt. 
32. Zum Behufe dieser Aushebung haben sich die für dieselbe militärpflichtigen Mann- 
schaften (vergl. #1 3, 31) in dem Jahre, in welchem sie das 20sste, beziehendlich 19te Le- 
bensjahr zurücklegen, bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall augedrohten Strafen, an 
demjenigen Tage, welcher zur Anmeldung durch Verordnung festgesetzt wird, bei der Local- 
behörde ihres Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder, im 
Behinderungsfalle, durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann aber vor der Bezirksaus- 
hebungs-Commission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zur Untersuchung ihrer 
Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen.
	        
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