Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Bei Tambour= und Signalisten-Subjecten genügt bei dem Vorhandensein der übrigen 
Voraussetzungen auch ein geringeres Alter, als das 1 8jährige, doch aber in der Regel kein 
geringeres, als ein 1 6jähriges. 
37. Die gesetzliche Dauer der Dienstzeit (§ 5) bleibt bei solchen Freiwilligen in der 
Regel unverändert. 
Nur bei solchen jungen Leuten, die einen gewissen Grad wissenschaftlicher Kenntniß er- 
langt haben und sich hierüber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausweisen, die ferner 
während ihrer Militärdienstzeit sich selbst bekleiden, bewaffnen und verpflegen wollen, findet 
insofern eine Ausnahme statt, als sie in der activen Armee nur ein Jahr zu dienen haben 
und mit dieser ein jährigen Dienstzeit ihrer Dienstverpflichtung in der activen Armee überhaupt 
genügen. 
38. Solche einjährige Freiwillige, wenn sich sonst bei der Prüfungsbehörde (§ 61) 
gegen ihre Annahme keine Bedenken ergeben, dürfen von den Militär-Commandobehörden nicht 
zurückgewiesen werden, und haben das Recht, den Truppentheil, bei welchem sie eintreten wollen, 
sich frei zu wählen. 
39. Die Anmeldung derselben und Beibringung der nöthigen Nachweise muß bei der 
Kreisprüfungs-Commission (§ 61), bei Verlust des Anspruchs auf die Vergünstigung zum ein- 
jährigen Dienste, spätestens vier Wochen vor dem Anmeldungstermine zu der Aushebung des 
Jahres bewirkt werden, in welchem der betreffende junge Mann das 20. Lebensjahr zurücklegt. 
§ 40. Zum Ausweise über ihre wissenschaftliche Qualification haben Diejenigen, welche 
als einjährige Freiwillige sich anmelden, mit Ausnahme der im § 41 benannten jungen Leute, 
vor der Kreisprüfungs-Commission (§ 61) eine besondere Prüfung zu bestehen, welche ihrem 
Zwecke nach dahin geht, den Bildungsgrad des jungen Mannes zu ermitteln, wobei vorzugs- 
weise zum Anhalten dienen soll, ob der junge Mann den Grad der wissenschaftlichen Bildung 
erlangt hat, welcher ihn zu den Leistungen eines im zweiten Semester stehenden Schülers der 
zweiten Classe eines Gymnasiums oder der ersten Classe einer nach Maßgabe des Regulativs 
vom 2. Juli 1860 organisirten Realschule befähigen würde. 
41. Dieser besonderen Prüfung sind nicht unterworfen: 
J. alle Diejenigen, welche sich im Besitze des vorschriftmäßigen Reifezeugnisses eines 
inländischen Gymnasiums oder einer nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 
organisirten inländischen Realschule oder der Handelslehranstalten von Dresden, 
Leipzig und Chemnitz befinden; 
II. a) die Studirenden der Fachschulen der polytechnischen Schule zu Dresden; 
b) die Schüler der Sächsischen Landesschulen und Gymnasien aus der ersten und 
zweiten Classe, aus der letzteren jedoch nur, insofern sie wenigstens ein halbes
	        
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