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betrachten und werden daher bei ihnen zunächst alle Beschwerden angebracht, erörtert und ent-
schieden. In allen solchen Reclamations= und Beschwerdesachen ist von der Kreisdirection der
Stabsoffizier, der ihr dazu im Voraus von der Militärbehörde bezeichnet worden ist, zuzuziehen.
& 57. Als Aushebungsbehörde und untere Reclamationsinstanz hat einige Zeit vor der
Aushebung in jedem Aushebungsbezirke eine Aushebungscommission zusammen zu treten,
welche aus
a) dem Amtshauptmanne des Bezirks und
b) einem Offiziere der Armee besteht.
Bei Entscheidungen über Reclamationen ist als drittes stimmberechtigtes Commissions-
mitglied der Gerichtsamtmann des Bezirks, in welchem der Reclamationstermin abgehalten
wird, hinzuzuziehen.
In den Schönburgischen Receßherrschaften tritt an die Stelle des Amtshauptmanns der
Vorstand der Gesammtcanzlei.
#58. Derselben werden ein Militär= und ein Civilarzt beigegeben, welche die Dienst-
tüchtigkeit der gestellten und maßgerecht (J 14) befundenen Militärpflichtigen gemeinschaftlich
zu untersuchen und darüber ihr Gutachten abzugeben haben.
Wenn die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden und es sich deshalb nicht thun-
lich zeigt, die Zahl der für das Aushebungsgeschäft erforderlichen Offiziere und Militärärzte
vollständig zu beschaffen, so haben auf Anordnung der oberen Militärbehörde in Pension
stehende Offiziere und Militärärzte, oder, soweit nöthig, Civilbeamte und Civilärzte aus einem
anderen Bezirke zur Deckung des Bedarfs einzutreten.
659. Die Geschäfte der Aushebungscommission bestehen in:
a) Besorgung und Leitung des ganzen Aushebungsgeschäfts, welchem die vorher bei der
Bezirksamtshauptmannschaft einzureichenden und von dieser nach erfolgter Prüfung bei
Vorbereitung der Bezirksliste zu benutzenden Ortslisten zur Grundlage dienen,
b) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungs= und Zurückstellungsgründe und Ent-
scheidung über dieselben, sowie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit einzelner
Militärpflichtigen.
6 60. Den Ortsobrigkeiten liegt die Leitung der Anmeldung und Gestellung der Mili-
tärpflichtigen, die Einreichung der Ortslisten, sowie die Controleführung über die Militär-
pflichtigen ob. Sie haben den Aushebungscommissionen in allen zu ihrem Geschäftsbereiche
gehörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, sowie die Anmeldungs= und Ge-
stellungsversäumnisse der Militärpflichtigen zu untersuchen und zu bestrafen, und es erleidet
insoweit die nach § 20 des Gesetzes vom 2 S. Januar 1835 unter A (Seite 55 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) den Justizbehörden zustehende Competenz zu
Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehung der Militärpflicht eine Beschränkung.