Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Auch  ist  denselben  das  Bürgerrecht  und  überhaupt  die  Aufnahme  in  die  Gemeinde,  die
sie  sich  nach  ihrem  Abschiede  wählen,  unentgeltlich  zuzugestehen,  sowie  sie  denn  auch,  wenn  sie
während  ihrer  Dienstzeit  einem  Feldzuge  beigewohnt  haben,  eine  bis  zu  zwanzig  Thalern  an—
steigende  Gratification  beanspruchen  dürfen.

Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

92.  Alle  Dienstgeschäfte  in  Aushebungsangelegenheiten  von  Seiten  der  Behörden
und  öffentlich  angestellten  Aerzte  sind  unentgeltlich  zu  besorgen  und  alle  wegen  in  Anspruch
genommener  Befreiung  erforderlichen  amtlichen  Zeugnisse  stempelsteuer=  und  kostenfrei  zu  ertheilen.


93.  Den  bis  zum  Jahre  1869  einschließlich  militärpflichtig  werdenden  jungen  Leuten
von  allgemeiner  Bildung  soll  nach  dem  Ermessen  der  Prüfungscommission  (S§&  61  fg.)  der

specielle  Nachweis  ihrer  wissenschaftlichen  Bildung,  wie  er  nach  §&  40,  41  erfordert  wird,
erlassen  werden.

94.  Rückwirkende  Kraft  ist  diesem  Gesetze  nur  insoweit  beizulegen,  als  es  sich  um
Mannschaften  handelt,  die  noch  nicht  ihrer  Militärpflicht  entbunden  oder  verabschiedet  sind.

&  95.  Die  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  dienenden  Mannschaften  der  activen  Armee
sind  gehalten,  in  letzterer  bis  zu  Beendigung  einer  sechsjährigen  Dienstzeit  fortzudienen.  Die
verlängerte  active  Dienstzeit  wird  aber  an  der  Reservedienstzeit  (&  5)  abgerechnet.

§  96.  Ebenso  sind  alle  Stellvertreter  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Stellvertretung  zum  Dienste
in  der  activen  Armee  verpflichtet  und  treten  dieselben,  wenn  sie  nach  Beendigung  ihrer  Stellvertretung
  noch  nicht  eine  zwölfjährige  Dienstzeit  hinter  sich  haben,  auf  die  nach  diesem  Gesetze
  vorgeschriebene  Zeit  noch  in  denjenigen  Theil  der  Armee  über,  welchem  sie  ihrem  Dienstalter
  nach,  gemäß  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes,  angehören.

§  97.  Von  der  Vorschrift  in  vorstehendem  Paragraphen  sind  nur  Diejenigen  ausgenommen,
  welche  für  Kriegs=  oder  Dienstreservisten  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  1.  September  1858,  89§#  82  fg.  als  Stellvertreter  in  die  Armee  eingetreten  sind,  indem

diese  Mannschaften  nur  bis  zur  Beendigung  ihrer  Stellvertretung  dienen,  dann  aber  entlassen
werden  sollen.

§  98.  Auf  die  als  Stellvertreter  dienenden  Mannschaften  sind  in  Beziehung  auf  ihr

Verhältniß  als  Einsteher  noch  fortwährend  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  September
1858,  §  67  bis  mit  94  in  Anwendung  zu  bringen.

§99.  Die  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  in  der  bisherigen  Kriegsreserve  befindlichen
Mannschaften  sind,  je  nach  ihrem  Dienstalter,  auf  vie  zur  Erfüllung  einer  zwölf-,  beziehendlich

elfjährigen  Dienstzeit  noch  nöthige  Zeit  verbunden,  in  die  Reserve  und  beziehendlich  Landwehr
6  5)  überzutreten.