Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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MÆ 159. Gesetz 
wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867; 
vom 24. December 1866. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. 72e. 2c. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1867 mit Zustimmung Unserer. getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
&1. Im Jahre 1867 sind, bis zum Eintritte der durch das künftige Finanzgesetz auf 
die Finanzperiode 18858 zu treffenden Bestimmungen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
gemäß, zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
C) der Grenzzoll von ein= und ausgehenden Waaren, 
d) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
e) die Biermalzsteuer, 
1) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, 
Z) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Branntwein, Bier und Tabak, 
h) die Rübenzuckersteuer, 
1) die Schlachtsteuer, 
k) die Stempelstener, 
10 die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke. 
§62. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch im Jahre 
1867 (vergl. & 2 des Gesetzes vom 31. Jannar 1852, Seite 3 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1852, und §& 11 des Gesetzes vom 23. April 1850, Seite 29 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) nach einem aliquoten Theile der von 
ihnen im vorhergehenden Kalenderjahre erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer zu 
entrichten. Die Bestimmung des dießfalls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Gewerbe- 
steuerbeiträgen anzupassenden Quotalverhältnisses bleibt Unserem Finanzministerium überlassen, 
und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze bei Ab- 
schätzung der Bankbäcker (vergl. § 11 D des Gesetzes vom 23. April 1850) zum Anhalten 
zu nehmen. 
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Gewerbe- 
und Personalsteuer zu bestimmen.
	        
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