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& 4. Alsbald nach den im 8 2 gedachten Eröffnungen haben die Amtshauptmannschaften,
eine jede in ihrem Bezirke, die Aushebung einzuleiten, zu dem Ende die Gestellungstage und
Gestellungsorte, in welchen letzteren sie die zur Aushebung geeigneten Localitäten, soweit
nöthig, unter Mitwirkung der Ortsobrigkeit auszumitteln haben, ingleichen den Reclamations—
termin unter Vernehmung mit dem Militärcommissar und dem betreffenden Gerichtsamtmann
(§ 57 des Gesetzes) festzusetzen und mit Hinweisung auf den Anmeldungstermin und den
Ort, an welchem sich die Aushebungscommission am Reclamationstermine befinden wird, in
den Localblättern ihres Bezirks, beziehendlich in dem Kreisblatte, durch zweimalige Inserirung
bekannt zu machen.
5. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und Gestellungsorte
nebst dem festgesetzten Reclamationstermine, sowie die erwählten Civilaushebungsärzte an-
zuzeigen.
§ 6. Bei Festsetzung der Gestellungstage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß selbige sich,
soweit thunlich, aneinander reihen, und das Aushebungsgeschäft selbst etwa vier Wochen und
spätestens sechs Wochen nach dem Anmeldungstermine beginnen kann.
& 7. Die Ortsobrigkeiten sind unter Bezugnahme auf den Anmeldungs-, Gestellungs-
und Reclamationstermin wegen Besorgung der Anmeldung und Gestellung der solcher unter-
worfenen Mannschaften und der ihnen sonst dabei obliegenden Verrichtungen mit besonderer
Anweisung zu versehen.
6#. Sobald dieß geschehen, haben die Ortsobrigkeiten, unter Hinweis auf die in 6§ 76,
77 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, die nöthigen Aufforderungen zur Anmeldung, be-
ziehendlich zur Gestellung der Militärpflichtigen mit Einschluß der zurückgestellten und der zu
den ersten drei Altersclassen der Ersatz-Reserve gehörigen Mannschaften (§J 30 des Gesetzes),
sowie, was die nächste, auf die im Jahre 1866 militärpflichtig Gewordenen sich beziehende
Aushebung anlangt, der zur bisherigen Dienst-Reserve gehörigen Mannschaften, der letzteren
nach Maßgabe § 100 des Gesetzes zu erlassen, sowie wegen Aufzeichnung derselben und
rechtzeitiger Einreichung der Anmeldungslisten das Erforderliche in Obacht zu nehmen.
89. Bei der unter den
Behörden für das Aushebungsgeschäft
im § 57 des Gesetzes aufgeführten Aushebungscommission führt der Bezirksamtshauptmann,
in den Schönburgischen Receßherrschaften der Vorstand der Gesammtcanzlei, den Vorsitz und
das Actendirectorium.
Von demselben sind alle in Folge von Beschlüssen oder Entscheidungen der Aushebungs-
commission und sonst nöthig werdende Verfügungen zu erlassen, auch alle berichtliche Anzeigen
zu erstatten.