Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 20. Unter der Anmeldungsmannschaft sind außer den zur Ersatz-Reserve gehörigen 
Mannschaften auch die bei der vorigen Aushebung auf Grund § 10 des Gesetzes, sowie die 
auf Grund § 35 des Gesetzes als „zur Zeit untauglich“, nicht minder die wegen Berufs- 
bildung nach § 11 des Gesetzes Zurückgestellten, Letztere jedoch nur insoweit, als die Zurück- 
stellungsfrist mit dem betreffenden Jahre abläuft, mit begriffen. 
§ 21. Zeder Militärpflichtige hat bei der Anmeldung über seine persönlichen Verhält- 
nisse genaue Auskunft zu ertheilen und, wenn er am Orte der Anmeldung nicht einheimisch, 
sondern nur vorübergehend anwesend ist, auf Verlangen durch Vorlegung seiner Reise= und 
sonstigen Legitimation die erforderliche Nachweisung zu geben. 
Geschieht die Anmeldung durch Beauftragte, so haben Letztere alle hierbei von ihnen ge- 
gebene Nachweisungen persönlich zu vertreten. 
& 22. Die nach den Bestimmungen von § 10 des Gesetzes zurückgestellten Individuen 
haben, wenn sie um fernere Zurückstellung nachsuchen wollen, bei der Anmeldung genügend 
nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche die Zurückstellung herbeigeführt haben, noch unver- 
ändert fortbestehen. 
Von den Ortsobrigkeiten ist hierbei bei Einreichung der Anmeldungslisten unter Be- 
obachtung größter Sorgfalt und Genauigkeit pflichtmäßige Anzeige zu erstatten und 
zu dem Ende, wenn ihnen der beigebrachte Nachweis nicht ausreichend erscheint, oder ihnen 
über die dießfallsigen Angaben Zweifel und Bedenken beigehen, zuvor noch genaue Erörterung 
anzustellen. 
§ 23. Die Anmeldung derjenigen militär= und gestellpflichtigen Mannschaften, welche 
sich innerhalb eines städtischen Gemeindebezirks aufhalten, erfolgt bei dem Stadtrathe, auf dem 
Lande bei den von der Ortsobrigkeit dazu mit Auftrage versehenen Gemeindevorständen oder 
Localgerichten, und in den § 11 des Gesetzes gedachten Anstalten bei der academischen oder 
sonstigen Behörde. 
§# 24. Die unter den in den Landes-Straf= und Versorgungsanstalten Detinirten und 
Untergebrachten befindlichen Militärpflichtigen sind bei diesen Anstalten aufzuzeichnen und 
werden dabei außer einer kurzen Notiz über die Ursachen der Detention und der vorwaltenden 
Dienstuntüchtigkeit die Einlieferungsbehörden anmerkungsweise mit angegeben. 
6# 25. Zu Vermeidung jeden Irrthums hinsichtlich der Militärpflicht Detinirter haben 
die Criminal= und Polizeibehörden bei der Einlieferung männlicher Individuen in eine der 
gedachten Anstalten, wenn sie entweder bereits im militärpflichtigen Alter, oder demselben nahe 
stehen, den Geburts= oder Gestellschein mit beizufügen. 
§ 26. Von den das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden ist mit größter Genauig- 
keit zu verfahren. Insbesondere ist auf richtige Eintragung der Vor= und Zunamen, des
	        
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