Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 307 — 
geborenen, aber daselbst nicht zur Anmeldung gelangten Militärpflichtigen sorgfältige Erkundig— 
ung einzuziehen. 
32. Alle angemeldete Mannschaften sind in alphabetischer Ordnung von den be— 
treffenden Behörden in die nach dem im § 1 bezeichneten Schema unter II anzulegenden 
und amtlich zu vollziehenden Anmeldungslisten (Ortslisten) einzutragen. 
Da, wo die Localbehörden nicht zugleich Ortsobrigkeiten sind, haben erstere die Ortslisten 
nebst Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen alsbald nach dem Ablaufe des An- 
meldungstermins an die Ortsobrigkeiten abzugeben, diese aber solche unter Vergleichung mit 
den Geburtslisten zu prüfen, soweit nöthig, zu berichtigen und zu vervollständigen, darauf zum 
Behufe der Einreichung in Reinschrift bringen und die Conceptlisten alsdann zu den Acten 
nehmen zu lassen. 
33. Wenn ein obrigkeitlicher Bezirk mehrere Orte in sich faßt, so können bei An- 
fertigung der Reinschriften die einzelnen Ortslisten unter gehöriger Absetzung der verschiedenen 
Orte in ein Exemplar gefaßt werden. 
34. Binnen 14 Tagen, vom Ablaufe des Anmeldungstermins an gerechnet, für die 
nächste, die Militärpflichtigen vom Jahre 1866 betreffende Aushebung also (vergl. § 19) 
längstens · 
den 15. Februar 1867, 
späterhin dagegen in der Regel und, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verordnet worden 
ist, längstens den 15. October, sind die in Reinschrift gebrachten und amtlich zu vollziehenden 
Ortslisten mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen, oder, 
wenn in einem Orte keine gestellpflichtigen Mannschaften sich befinden, Vacatscheine von den 
Ortsobrigkeiten an die Bezirksamtshauptmannschaften einzureichen. 
#35. Aus diesen Anmeldungs= (Orts-) Listen haben die Amtshauptmannschaften, 
nachdem sie solche unter Vergleichung mit den Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeug- 
nissen geprüft, die Bezirkslisten nach dem Schema unter III (§ 3) vorzubereiten. Es sind 
zu dem Ende in selbige alle zur Gestellung kommende Militärpflichtige unter fortlaufenden 
Nummern und nach den Orten, aus welchen sie sich zu stellen haben, gesondert aufzunehmen 
und deren Verhältnisse einzutragen. Die Bezirksliste dient zugleich als Protocoll über das 
Aushebungsgeschäft. Deshalb ist ihr entweder die erforderliche Protocollform zu geben, oder 
es sind über die einzelnen täglichen Aushebungsexpeditionen unter commissarischer Vollziehung 
besondere Protocolle zu führen. In diesem Falle ist Letzteren die Bezirksliste als Unterlage 
und als Bestandtheil derselben beizufügen. Die Orte, aus welchen die Gestellung erfolgt, 
sind nach Gerichtsamtsbezirken zu bezeichnen, etwaige Mängel übrigens, besonders in Beziehung 
auf die Verhältnisse der Militärpflichtigen, bei der Gestellung zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.