Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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836. Die Ortslisten aus den Landes-Straf- und Correctionsaustalten sind von den 
betreffenden Amtshauptmannschaften alsbald nach erfolgter Prüfung nebst der erforderlichen 
Anzahl Visitationszettel den für ihre Bezirke ernannten Militärärzten unter der Veranlassung 
mitzutheilen, noch vor dem Eintritte der Aushebung der Mannschaftsuntersuchung in den 
gedachten Anstalten sich zu unterziehen (§ 50). 
* 37. Gegen diejenigen Obrigkeiten, welche sich in ihren Obliegenheiten hinsichtlich der 
Anmeldung und Aufzeichnung der gestellpflichtigen Mannschaften, sowie der Listeneinreichung 
säumig bewiesen, können die Amtshauptmannschaften ohne Anfrage Ordnungsstrafen bis zu 
Zehn Thalern verhängen und solche auf verfassungsmäßigem Wege von denselben eintreiben 
lassen. 
6#38. Zum Behufe der 
Aushebung 
sind die angemeldeten, in der Ortsliste aufgeführten militärpflichtigen Mannschaften zur per- 
sönlichen Gestellung vor der Aushebungscommission aus jedem Orte, in den Städten durch 
ein Mitglied des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Ortsobrigkeit durch den 
Gemeindevorstand oder eine Gerichtsperson (§ 13) zur nöthigen Auskunftsertheilung über 
ihre Verhältnisse dahin zu begleiten. 
An Orten, wo eine oder mehrere Bildungsanstalten sich befinden, ist dafür zu sorgen, 
daß bei der Gestellung der angemeldeten Militärpflichtigen zugleich ein Mitglied der academi- 
schen Behörde oder der Vorgesetzte des Instituts anwesend ist. 
39. Diejenigen gestellpflichtigen Mannschaften, welche sich bis zur Aushebungszeit 
außerhalb ihres Geburtsorts oder des Wohnorts ihrer Angehörigen aufgehalten haben, können 
sich zwar in einem dieser beiden Orte anmelven und mit den Mannschaften des Anmeldungs- 
orts stellen, es ist jedoch von der erfolgten Anmeldung und der Gestellung derselben die Amts- 
hauptmannschaft ihres zeitherigen Aufenthaltsorts alsbald in Kenntniß zu setzen (§ 80). 
§ 40. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Individuen 
ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer nicht 
vorwaltenden Militärpflichthinterziehung gegründeten Entschließung der Aushebungscommission 
überlassen. 
§ 41. Ebenso hat Letztere auf die während der Aushebung bei ihr eingehenden Gesuche 
um Dispensation von der persönlichen Gestellung bei selbiger Entschließung zu fassen und 
Bescheidung zu ertheilen. 
Dagegen bleiben dergleichen Gesuche, wenn sie außer der Aushebungszeit an die Amts- 
hauptmannschaften gelangen, oder, wenn sie bei den Kreisdirectionen angebracht werden, sowie 
Dispensationen von der Militärpflicht überhaupt (§ 2 des Gesetzes), der Entschließung und
	        
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