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836. Die Ortslisten aus den Landes-Straf- und Correctionsaustalten sind von den
betreffenden Amtshauptmannschaften alsbald nach erfolgter Prüfung nebst der erforderlichen
Anzahl Visitationszettel den für ihre Bezirke ernannten Militärärzten unter der Veranlassung
mitzutheilen, noch vor dem Eintritte der Aushebung der Mannschaftsuntersuchung in den
gedachten Anstalten sich zu unterziehen (§ 50).
* 37. Gegen diejenigen Obrigkeiten, welche sich in ihren Obliegenheiten hinsichtlich der
Anmeldung und Aufzeichnung der gestellpflichtigen Mannschaften, sowie der Listeneinreichung
säumig bewiesen, können die Amtshauptmannschaften ohne Anfrage Ordnungsstrafen bis zu
Zehn Thalern verhängen und solche auf verfassungsmäßigem Wege von denselben eintreiben
lassen.
6#38. Zum Behufe der
Aushebung
sind die angemeldeten, in der Ortsliste aufgeführten militärpflichtigen Mannschaften zur per-
sönlichen Gestellung vor der Aushebungscommission aus jedem Orte, in den Städten durch
ein Mitglied des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Ortsobrigkeit durch den
Gemeindevorstand oder eine Gerichtsperson (§ 13) zur nöthigen Auskunftsertheilung über
ihre Verhältnisse dahin zu begleiten.
An Orten, wo eine oder mehrere Bildungsanstalten sich befinden, ist dafür zu sorgen,
daß bei der Gestellung der angemeldeten Militärpflichtigen zugleich ein Mitglied der academi-
schen Behörde oder der Vorgesetzte des Instituts anwesend ist.
39. Diejenigen gestellpflichtigen Mannschaften, welche sich bis zur Aushebungszeit
außerhalb ihres Geburtsorts oder des Wohnorts ihrer Angehörigen aufgehalten haben, können
sich zwar in einem dieser beiden Orte anmelven und mit den Mannschaften des Anmeldungs-
orts stellen, es ist jedoch von der erfolgten Anmeldung und der Gestellung derselben die Amts-
hauptmannschaft ihres zeitherigen Aufenthaltsorts alsbald in Kenntniß zu setzen (§ 80).
§ 40. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Individuen
ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer nicht
vorwaltenden Militärpflichthinterziehung gegründeten Entschließung der Aushebungscommission
überlassen.
§ 41. Ebenso hat Letztere auf die während der Aushebung bei ihr eingehenden Gesuche
um Dispensation von der persönlichen Gestellung bei selbiger Entschließung zu fassen und
Bescheidung zu ertheilen.
Dagegen bleiben dergleichen Gesuche, wenn sie außer der Aushebungszeit an die Amts-
hauptmannschaften gelangen, oder, wenn sie bei den Kreisdirectionen angebracht werden, sowie
Dispensationen von der Militärpflicht überhaupt (§ 2 des Gesetzes), der Entschließung und