Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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&59. Die commissarischen Entschließungen und Bescheidungen sind unter kurzer An- 
gabe der Gründe mittelst Protocolls actenkundig zu machen. Der nach Befinden nöthig 
werdenden nochmaligen Mannschaftsuntersuchungen halber sind bei diesen Verhandlungen die 
Aushebungsärzte zuzuziehen. 
* 60. Zu #§ 10e des Gesetzes wird vor Allem vorausgesetzt, daß die Nachtheile, welche 
geltend gemacht werden, nicht so allgemeiner und unbestimmter Art sind, wie sie schließlich von 
jedem Ausgehobenen besorgt werden dürfen und daß durch eine Zurückstellung auf Zeit die 
Vermeidung dieser Nachtheile überhaupt erwartet werden darf. Nur solche Ereignisse, welche 
dem betreffenden Manne für den Fall seiner einstweiligen Verschonung vom Dienste menschlicher 
Berechnung nach bleibende und für alle Zukunft gesicherte Vortheile in Aussicht stellen, oder 
im Falle sofortiger Einstellung Nachtheile für seine ganze künftige Existenz herbeiführen, können 
dabei in Frage kommen. Der Vortheil muß aber auch ein reeller, wirklich greifbarer und 
unmittelbarer, nicht erst durch verschiedene Möglichkeiten und Zwischenfälle bedingter, sein. 
Auch darf das betreffende Ereigniß nicht erst von dem Militärpflichtigen selbst oder dessen An- 
gehörigen willkührlich herbeigeführt worden sein, weil außerdem der Schaden, der ihm droht, 
nicht sowohl seinem militärischen Verhältnisse, als seinem eigenen subjectiven Thun, seiner 
eigenen Verschuldung beizumessen sein würde. 
Als besonders geeignet zur Berücksichtigung nach § 10e des Gesetzes werden daher er- 
scheinen: 
a) Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun, zugefallen und die nicht 
verpachtet sind, zu deren Verpachtung oder einstweiliger Administration und Bewirthschaftung 
durch fremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Culturverhältnisse ohne be- 
deutenden Verlust keine Veranstaltung hat getroffen werden können, oder überhaupt nicht ge- 
troffen werden kann. Der Werth des Grundstücks kann hierbei nicht entscheiden. 
Die einzige dabei in Rücksicht kommende Bedingung ist, daß ein solches Grundstück wenig- 
stens von dem Werthe sein muß, daß es dem Eigenthümer den verhältnißmäßigen Lebensunter- 
halt gewährt. 
b)) Gutspächter, denen durch den Tod ihres Vaters oder Anverwandten, oder durch son- 
stige Umstände die Fortsetzung des Pachtes auf die noch dauernden Pachtjahre zugefallen ist, 
und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Vertretung in der Wirthschaft 
haben machen können. 
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt, wie 
bei dem vorhergehenden Berücksichtigungsgrunde, nur darauf an, daß der Pacht hinreicht, um 
allein den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt des Pächters zu gewähren. 
c) Solche Eigenthümer von Fabriken, Manufacturen und anderen gewerblichen Etablisse- 
ments, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der Betrieb ihnen erst seit Kurzem eigen-
	        
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