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thümlich zugefallen und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für eine zweckmäßige einstweilige
Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen.
c) Ein Militärpflichtiger, welcher als Sohn eines arbeits= und aufsichtsunfähigen Grund-
oder Fabrikbesitzers resp. Pächters nach dem Urtheile der Aushebungsbehörden als dessen einzige
und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Grundstücks insofern betrachtet werden muß, als
eine andere Hülfe sich zu verschaffen, den Umständen nach für unthunlich zu erachten ist.
§ 61. Die im § 10 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und
Adoptiovsöhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wo-
gegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes Statt angenom-
men sind, nicht ausgedehnt werden dürfen.
62. Den für befreit zu achtenden, ingleichen zurückgestellten Mannschaften (§# 9,
10, 11 des Gesetzes) sind auf ihren Geburts= und Gestellscheinen Befreiungs= beziehendlich Zurück-
stellungsbescheinigungen auszustellen, in welchen der Grund der Befreiung, beziehendlich Zurückstell-
ung, in letzterem Falle mit dem im § 10 des Gesetzes am Schlusse bemerkten Vorbehalte, kurz aus-
zudrücken, auch, was die Zurückstellung anlangt, der Anmeldungsverpflichtung zu gedenken ist.
Bei den für unwürdig erklärten Individuen ist zu bescheinigen, daß sie zum Militärdienste
nicht würdig gefunden worden sind.
Ueber jede spätere Anmeldung wird auf den Geburtsschein wieder eine Bemerkung
gebracht.
63. Ueber die Unwürdigkeit der in Straf= und Correctionsanstalten befindlichen Ge-
stellpflichtigen haben die Commissionen ebenfalls zu cognosciren und dabei zunächst die in den
Anmeldungslisten enthaltenen Notizen zum Anhalten zu nehmen.
6 64. Unwürdige, welche für untüchtig erklärt worden, sind ohne weiteren Vorbehalt,
bei befundener Tüchtigkeit aber mit der Verpflichtung zur Bezahlung von 300 Thlr. zum
Dienstalterszulagenfond (§ 17 des Gesetzes) freizulassen. Ueber diese Verpflichtung ist zum
Behufe obrigkeitlicher Maßnehmungen auf den Geburts= oder Gestellschein eine Bemerkung
zu bringen, auch sonst zu Sicherstellung des Dienstalterszulagenfonds von den Amtshaupt-
mannschaften und den davon unterrichteten Obrigkeiten Vorkehrung zu treffen.
§ 65. Zum Beohrfe rechtzeitiger Beibringung der zu Begründung von Reclamationen
erforderlichen obrigkeitlichen Zeugnisse sind die Militärpflichtigen bei ihrer Anmeldung aufzu-
fordern, sich selbige in Zeiten zu verschaffen und den anzubringenden Reclamationen beizu-
fügen. Die betreffenden Obrigkeiten haben dergleichen Zeugnisse auf Ersuchen darum unge-
säumt und, sobald es der zuvor etwa noch anzustellenden Erörterungen halber thunlich ist, zu
ertheilen. Selbige sind jedoch entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des
darum Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber zu