Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Letztere werden dadurch von den Ergebnissen der Aushebung in Kenntniß gesetzt und haben 
nicht allein solche in den zu den Acten zu nehmenden Ortslisten (§ 32) zu notiren, sondern 
auch der daraus für sie hervorgehenden Controleführung halber das Nöthige vorzukehren, als— 
dann die gedachten Scheine den Eigenthümern auszuantworten. 
& 72. Die dem Militär überwiesenen Mannschaften werden von dem Kriegsministerium, 
als der oberen Militärbehörde, den einzelnen Regimentern und Parteien unter Berücksichtigung 
der von den Militärcommissaren in den von ihnen angefertigten Nationalen darüber, zu welchen 
Truppengattungen sie sich eignen, gemachten Bemerkungen zugetheilt, oder es erfolgt, nach Be- 
finden, diese Zutheilung auf besondere Instruction des Kriegsministeriums durch die Militär- 
commissare unmittelbar. 
& 73. Mannschaften, welche von den Aushebungscommissionen als diensttüchtig erkannt 
worden sind, können von der Militärbehörde ohne Weiteres als untauglich nicht zurückgewiesen 
werden. Erscheint deren Diensttüchtigkeit zweifelhaft, so hat darüber die Sanitätsdirection der 
Armee zu entscheiden. 
& 74. Werden von definitiv überwiesenen Mannschaften Recurse erst nach dem Recla- 
mationstermine, jedoch innerhalb der hierzu nach & 64 des Gesetzes nachgelassenen Frist, ein- 
gewendet, so hat die betreffende Amtshauptmannschaft den Militärcommissar hiervon alsbald 
in Kenntniß zu setzen. 
§ 75. Befinden sich unter den an das Militär abgegebenen Mannschaften Lehrlinge, 
deren Lehrzeit erst ein Jahr nach erfolgter Aushebung zu Ende geht, so ist dieß in deren Natio- 
nalen zu bemerken. Die Commandobehörden haben darauf Rücksicht zu nehmen, und denselben, 
soweit thunlich, den zum Auslernen erforderlichen Urlaub zu ertheilen. 
6é 76. Nach dem Schlusse der 
Aushebung 
ist über den Erfolg derselben von jeder Bezirksamtshauptmannschaft an die Kreisdirection ein 
Hauptbericht zu erstatten und selbiger nebst den Acten und ärztlichen Befundscheinen für die 
nächste Aushebung spätestens im Laufe des Monats Mai 1867, künftighin dagegen spätestens 
im Laufe des Monats Februar des auf die Aushebung folgenden Jahres zum Abgange zu 
bringen. 
8 77. Demselben sind als Unterlagen beizufügen: 
a) eine summarische Uebersicht des Ergebnisses der Aushebung nach dem Schema unter VI, 
b) eine Liste sowohl der bei der erstmaligen, als der bei der anderweiten Gestellung dem 
Militär überwiesenen Mannschaften (Nationalliste) nach dem Schema unter VII, 
C) ein Verzeichniß der sämmtlichen, nach §§ 10, 11 und 35 des Gesetzes zurückgestellten 
Mannschaften nach dem Schema unter VIII, 
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