Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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d) ein Verzeichniß der zwar für tüchtig, jedoch als unwürdig erklärten Mannschaften nach 
dem Schema unter IX. 
§ 78. Von den Kreisdirectionen gelangen diese Eingaben gemäß § 17 an das Kriegs- 
ministerium zur definitiven Prüfung. 
§ 79. Nach geschehener definitiver Prüfung werden die gedachten Eingaben mit den 
Prüfungsergebnissen an die Kreisdirectionen und durch diese an die betreffenden Amtshaupt- 
mannschaften, soweit nöthig, mit den erforderlichen Anweisungen zurückgegeben. 
*0.Zu Ausmittelung der bei der Mannschaftsgestellung unentschuldigt 
Ausgebliebenen 
(Absenten) 
hat jede Amtshauptmannschaft nach Anleitung der Bezirksliste über die in ihrem Bezirke an- 
gemeldeten und gestellten, jedoch in anderen Bezirken geborenen, oder dort bei früheren Aus- 
hebungen zur Gestellung gekommenen Mannschaften (I§ 10, 11 und 35 des Gesetzes) nach 
dem Schema unter X Listen anzufertigen und solche binnen drei Wochen, vom Tage nach 
dem Reclamationstermine an gerechnet, den Amtshauptmannschaften der Geburts= oder früheren 
Gestellungsorte der betreffenden Individuen zuzusenden, oder, nach Befinden, binnen gleicher 
Frist Vacatscheine mitzutheilen. 
&1. Alsbald nach dem Eingange dieser Listen sind bei jeder Amtshauptmannschaft 
sowohl diejenigen Mannschaften, welche aus ihren Geburtsorten selbst, oder aus anderen Orten 
des amtshauptmannschaftlichen Bezirks sich gestellt haben, als auch diejenigen, welche, obwohl 
sie in selbigem geboren sind, oder beziehendlich sich bei der früheren Aushebung daselbst gestellt 
haben, in anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirken zur Gestellung gekommen, in den be- 
treffenden Listen abzustreichen. 
S2. Ueber die nach dessen Erfolge sich noch als Abwesende ergebenden Individuen 
haben die Amtshauptmannschaften nach dem Schema unter XI alsbald Listen (Absentenlisten) 
anzufertigen, auf Grund derselben wegen Ermittelung der gedachten Individuen Erörterungen 
anzustellen und, nach Befinden, die Vorschriften in 9§ 74, 75 des Gesetzes in Ausführung 
zu bringen. 
#93. Die Resultate dieser Erörterungen sind, soweit sie zu einer Erledigung geführt, 
in den Listen kurz anzumerken und letztere, wenn es nicht gelungen ist, die sämmtlichen darin 
verzeichneten Absenten zur Abstreichung zu bringen, für die nächste Aushebung spätestens zu 
Ende des Monats Juli 1867, künftighin aber längstens zu Ende des Monats April des auf 
jede Aushebung folgenden Jahres mittelst Berichts an die Bezirkskreisdirection einzureichen. 
#84. Von Letzterer ist, soweit nöthig, noch weitere Erörterung anzuordnen und sodann 
nach Maßgabe des Ergebnisses derselben zu der im § 75 des Gesetzes vorgeschriebenen öffent-
	        
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