Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 318 — 
die Ueberweisung zu veranlassen und bis zu deren Eingange mit der definitiven Aufnahme des 
Freiwilligen Anstand zu nehmen. 
§ 92. Ueber die außer der Aushebungszeit als Freiwillige oder Nachgestellte an das 
Militär abgegebenen Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften mit dem Ablaufe eines 
— 
jeden Vierteljahrs in tabellarischer Form Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten. 
§& 93. Wollen Reservisten und Landwehrmänner oder bereits verabschiedete Soldaten 
(* 52 des Gesetzes) wieder in die active Armee eintreten, so haben selbige ihre dießfallsigen 
Gesuche, und zwar die Reservisten und Landwehrmänner bei ihrer Commandobehörde, die Ver- 
abschiedeten aber bei der Commandobehörde derjenigen Truppenabtheilung, bei welcher sie auf- 
genommen zu werden wünschen, anzubringen. Das von denselben nach § 36 des Gesetzes 
gleichzeitig mit beizubringende Führungsattest ist ihnen von ihrer Ortsobrigkeit unentgeltlich 
auszustellen. 
94Die Anmeldung zum 
einjährigen Freiwilligendienste 
darf bei der Kreisprüfungscommission auch schon vor dem Eintritte in das militärpflichtige 
Alter, jedoch nicht früher als im Laufe desjenigen Jahres erfolgen, in welchem der Betreffende 
das 1 8. Lebensjahr zurücklegt. 
6#95. Die Prüfungscommission hat wenigstens vier Wochen vor dem im § 39 des 
Gesetzes bemerkten Termine unter Hinweisung auf die an der angezogenen Gesetzesstelle ent- 
haltenen Bestimmungen zu der Anmeldung in zwei öffentlichen Blättern, und zwar in der 
Leipziger Zeitung und einem Localblatte, aufzufordern, diese Aufforderung auch einige Tage 
vor diesem Termine noch einmal zu wiederholen. 
Für die nächste, die Militärpflichtigen vom Jahre 1866 betreffende Aushebung sollen 
die vorstehend angegebenen Fristen nicht festgehalten und Anmeldungen zum einjährigen frei- 
willigen Dienste bis zum Anmeldungstermine selbst, mithin bis zum 
1. Februar 1867 
angenommen werden. 
696. Der Anmeldung selbst sind als Ausweis für die beanspruchte Berechtigung in 
allen Fällen die nöthigen Zeugnisse, in den Fällen von § 40 des Gesetzes unter gleich- 
zeitiger Erbietung zu Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung, beizulegen. Auch ist dabei zu- 
gleich die Waffengattung, zu welcher der betreffende Mann versetzt zu werden wünscht, zu 
bezeichnen. 
§ 97. In Hinsicht auf die Person des Betreffenden ist sodann von der Prüfungs- 
commission durch Prüfung der zu diesem Behufe vorgelegten Zeugnisse u. s. w. zuvörderst 
festzustellen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.