Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

a) die Identität desselben, 
b) das Lebensalter, 
c) ob der Betreffende die Erlaubniß seines Vaters oder Vormunds zum einjährigen Frei- 
willigendienste hat, 
d) ob er Sächsischer Unterthan, 
e) ob er unbescholten, 
1)ob er zum Militärdienste brauchbar ist oder nicht. 
6 9.Ergeben sich bei 6 97 a bis e Bedenken und werden dieselben nicht noch recht- 
zeitig, d. h. vor der Zeit des Examens, oder, wo es eines solchen nicht bedarf, vor der Zeit 
der Aushebung beseitigt, so wird der junge Mann zurück-, und, wenn er bereits in das militär- 
pflichtige Alter getreten, zur gewöhnlichen Aushebung verwiesen. 
699. Sind dagegen keine Bedenken vorhanden, so wird der junge Mann zur körper- 
lichen Untersuchung (§ 971) nach Maßgabe der Schlußbestimmung von § 61 des Ge- 
setzes gebracht. 
Wird derselbe bei dieser für alle Waffengattungen unbedingt und für immer 
als untüchtig und unbrauchbar befunden, so ist er zurück= und zu Ausstellung eines Militär- 
freischeins an die Bezirksamtshauptmannschaft zu verweisen. 
Hatte der Betreffende als Waffengattung die Reiterei oder Artillerie sich erwählt, wird 
aber für diese Waffen als untüchtig, dagegen aber für die Fußtruppen für tüchtig befunden, 
so ist er dessen und, daß er daher eventuell künftig nur bei einer Fußtruppe werde Aufnahme 
finden, zu bescheiden. 
Hatte er als Waffe die Fußtruppen gewählt, wird aber nicht für diese, sondern nur für 
die Reiterei tüchtig und brauchbar befunden, so hat er sich, ob er letztere Waffe wählen, oder 
aber dennoch zu Vermeidung des größeren Kostenaufwands den Dienst bei den Fußtruppen 
versuchen will, bestimmt zu erklären, und wird dann je nach seiner Erklärung zu der betrefsen- 
den Waffe verwiesen. 
Wegen zeitlicher Untauglichkeit und Untermäßigkeit ist Niemand bei der Commission zurück- 
zuweisen (vergl. darüber auch unten 6 102). 
6 100. Können sich der Militär= und Civilarzt in einem der vorbemerkten Fälle zu 
einem übereinstimmenden Urtheile nicht einigen, so ist der junge Mann sofort an die Sanitäts- 
direction der Armee zu verweisen, nach deren Gutachten sodann die Prüfungscommission weiter 
mit dem Betreffenden nach Maßgabe der oben gegebenen Vorschriften zu verfahren hat. 
101. Ergeben sich in Bezug auf die körperliche Tüchtigkeit feine Bedenken, so ver- 
schreitet nunmehr die Commission zur Prüfung des vorliegenden Gesuchs in Beziehung auf 
wissen schaftliche Bildung des jungen Mannes. 
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