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Ueber die Beanstandungsverwilligung erfolgt Seiten der Amtshauptmannschaft auf den
Berechtigungsschein eine Bemerkung.
Die Ueberweisung selbst ist Seiten der Amtshauptmannschaft unmittelbar an die Com—
mandobehörde des Truppentheils zu bewirken, welches der Berechtigte sich erwählt, beziehendlich
für welchen er von der Prüfungsbehörde (vergl. oben § 99) für geeignet und tüchtig befun-
den worden ist. Alljährlich sind darüber tabellarische Anzeigen an das Kriegsministerium zu
erstatten.
& 110. Wer als einjähriger Freiwilliger seiner Militärdienstzeit genügen will, muß sich
die etatmäßigen Groß= und Kleinbekleidungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und während
des einjährigen Dienstes für seine Verpflegung, sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die
zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Bestän-
den des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats festgesetzten jährlichen
Ausrüstungsgelds geliefert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, sie aus
eigenen Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten und ebenso bei der Entlassung
zurückzuliefern.
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieses insoweit auf seine
Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt sein sollte, sie vom Truppentheile
nicht angenommen werden darf.
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen Bekleidungsstücke
durch die Wirthschaftsverwaltung des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung der Etats-
preise derselben beschaffen zu lassen. «
8111EinjährigeFreiwilligewelchebeiderReifereioderreitendenArtilleriecings
treten, haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus eigenen Mitteln zu
bestreiten.
*112. WMünscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienste einzustellen, so muß
dasselbe der Beurtheilung einer Commission des Regiments unterworfen werden, ob es auch
völlig dienstbrauchbar ist und die für die Pferde des Regiments rc. vorgeschriebene Größe hat,
widrigenfalls dasselbe nicht angenommen werden kann.
*113. Gestellt der Freiwillige kein den dienstlichen Anforderungen entsprechendes eige-
nes Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und hat dafür 3 des für die
Offizierschargenpferde des Truppentheils normirten Geldwerths (zur Zeit 200 Thlr., also
40 Thlr.) zur Wirthschaftscasse des Regiments zu zahlen, auch für Hufbeschlag und Arznei
das normirte Pauschquantum an die betreffende Wirthschaftscasse zu entrichten.
114. Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berittenmachung verwendete
Königliche Dienstpferd wird dem einjährigen Freiwilligen gegen Erlegung des Preises, welchen