Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Ueber die Beanstandungsverwilligung erfolgt Seiten der Amtshauptmannschaft auf den 
Berechtigungsschein eine Bemerkung. 
Die Ueberweisung selbst ist Seiten der Amtshauptmannschaft unmittelbar an die Com— 
mandobehörde des Truppentheils zu bewirken, welches der Berechtigte sich erwählt, beziehendlich 
für welchen er von der Prüfungsbehörde (vergl. oben § 99) für geeignet und tüchtig befun- 
den worden ist. Alljährlich sind darüber tabellarische Anzeigen an das Kriegsministerium zu 
erstatten. 
& 110. Wer als einjähriger Freiwilliger seiner Militärdienstzeit genügen will, muß sich 
die etatmäßigen Groß= und Kleinbekleidungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und während 
des einjährigen Dienstes für seine Verpflegung, sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die 
zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Bestän- 
den des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats festgesetzten jährlichen 
Ausrüstungsgelds geliefert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, sie aus 
eigenen Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten und ebenso bei der Entlassung 
zurückzuliefern. 
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieses insoweit auf seine 
Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt sein sollte, sie vom Truppentheile 
nicht angenommen werden darf. 
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen Bekleidungsstücke 
durch die Wirthschaftsverwaltung des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung der Etats- 
preise derselben beschaffen zu lassen. « 
8111EinjährigeFreiwilligewelchebeiderReifereioderreitendenArtilleriecings 
treten, haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus eigenen Mitteln zu 
bestreiten. 
*112. WMünscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienste einzustellen, so muß 
dasselbe der Beurtheilung einer Commission des Regiments unterworfen werden, ob es auch 
völlig dienstbrauchbar ist und die für die Pferde des Regiments rc. vorgeschriebene Größe hat, 
widrigenfalls dasselbe nicht angenommen werden kann. 
*113. Gestellt der Freiwillige kein den dienstlichen Anforderungen entsprechendes eige- 
nes Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und hat dafür 3 des für die 
Offizierschargenpferde des Truppentheils normirten Geldwerths (zur Zeit 200 Thlr., also 
40 Thlr.) zur Wirthschaftscasse des Regiments zu zahlen, auch für Hufbeschlag und Arznei 
das normirte Pauschquantum an die betreffende Wirthschaftscasse zu entrichten. 
114. Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berittenmachung verwendete 
Königliche Dienstpferd wird dem einjährigen Freiwilligen gegen Erlegung des Preises, welchen
	        
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