Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Offiziere für nicht erhobene Rationen vergütet erhalten, durch die betreffende Truppenabtheilung 
verabfolgt. 
115. Wenn während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes 
Pferd in Folge des Gebrauchs im Dienste fällt, so wird er, wenn er nicht vorzieht, sich selbst 
wieder unter Beachtung der Vorschriften im 6 112 ein neues Pferd anzuschaffen, zum Dienst- 
gebrauche beritten gemacht, ohne jedoch auf einen Ersatz für das gefallene Pferd Anspruch 
machen zu können. 
&116. Sämmtliche Groß= und Kleinbekleidungsstücke bleiben ebenso wie das selbst- 
gestellte Pferd beim Ausscheiden aus dem Dienste Eigenthum des Freiwilligen. Die Aus- 
rüstungsstücke sind zurückzuliefern. 
8 117. Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes einzustellenden 
Freiwilligen sollen in der Regel die Zahl von 4 bei jeder Compagnie oder Schwadron nicht 
übersteigen, und haben die betreffenden Truppencommandanten hiernach die Vertheilung der 
im Ganzen sich Anmeldenden zu ordnen. 
Ausnahmen hiervon sind namentlich in den Garnisonen, wo eine der nach § 41 des 
Gesetzes begünstigten Anstalten sich befindet, sowie in den Fällen nachzusehen, wenn der über- 
zählige Freiwillige seinen Wohnsitz in dem betreffenden Garnisonorte hat. 
118. Nach erfolgter Ueberweisung hat der betreffende Freiwillige seiner Einberufung 
zum Dienste auf Ordre sich jeder Zeit bereit zu halten und darf daher ohne Genehmigung 
der betreffenden Militärcommandobehörde seinen Aufenthaltsort nicht weiter verändern. 
119. Die zur 
Reserve und Landwehr 
6 5 des Gesetzes) 
gehörenden Mannschaften erhalten bei ihrer ständigen Beurlaubung gleich den Beurlaubten 
der activen Armee Urlaubspässe, beziehendlich Landwehrpässe. 
Ueber die Zeit des Uebertritts aus der activen Armee in die Reserve werden überdieß 
Bemerkungen auf die Geburtsscheine gebracht und letztere sodann der Obrigkeit des Beurlaub- 
ungsorts zugesendet, welche damit nach Vorschrift des Mandats vom 20. September 1826 
(Seite 209 der Gesetzsammlung vom Jahre 1826) zu verfahren hat. 
* 120. Mit den Urlaubspässen haben sich die Reservisten und Landwehrmänner als- 
bald nach ihrer Ankunft in dem Beurlaubungsorte bei der Ortspolizeibehörde zum Behufe des 
Eintragens zu melden und ihres daselbst zu nehmenden Aufenthalts halber auszuweisen. 
* 121. Wenn ein Reservist oder Landwehrmann während der ständigen Beurlaubung 
seinen Wohnort verändert und unter völliger Aufgabe des letzteren einen anderen innerhalb 
Landes wählt, so hat er davon seinem Compagnie= 2c. Commandanten und der Obrigkeit seines
	        
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