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bisherigen Wohnorts Anzeige zu machen und den neuen Wohnort zu benennen. Die Obrig—
keit hat den Aufenthaltswechsel einzutragen und, wenn dabei die Ausstellung eines Heimaths—
oder Verhaltscheins nöthig wird, in selbigem der Reserve= 2c. Pflicht und der Zeit, zu welcher
dieselbe sich endigt, besonders Erwähnung zu thun.
*122. Gleicher Erwähnung bedarf es in den für Reservisten und Landwehrmänner
auszustellenden Reise= und Gewerbslegitimationen, Dienstbüchern, Arbeitsattesten u. s. w.
123. Verläßt ein Reservist oder Landwehrmann seinen Wohnort nur zeitweilig, so
hat er dafür zu sorgen, daß seine zurückgebliebenen Angehörigen, oder, wenn dergleichen nicht
vorhanden sind, die Ortsbehörde von seinem Aufenthalte stets in Kenntniß gesetzt und über
selbigen genaue Auskunft zu geben im Stande sind.
Bedarf er hierzu einer Reise= oder Arbeitslegitimation, so kann ihm solche die Ortsobrig-
keit, dafern ihr sonst kein Bedenken dagegen beigeht, nach einem bestimmten Orte des In= oder
Auslands und zu einem besonderen Geschäfte ohne Weiteres ertheilen, wenn die Abwesenheit
nicht über vier Wochen dauert.
Zu einer längeren Abwesenheit hat dann der betreffende Mann, unter genauer Angabe
des Zweckes der Reise, des Ortes, wohin er reisen will, und der Zeit seiner Abwesenheit, die
Genehmigung seines Compagnie= 2c. Commandanten entweder selbst, oder durch Vermittelung
der Ortsobrigkeit zu suchen und letztere erst nach deren Beibringung und in Gemäßheit der-
selben die erforderliche Reise= 2c. Legitimation auszustellen.
&124. Will ein Reservist oder Landwehrmann in einen anderen Staat auswandern,
so hat er sein Vorhaben zuvörderst der Ortsobrigkeit, von welcher der Auswanderungsschein
auszustellen ist, anzuzeigen, und um Ertheilung des letzteren nachzusuchen. Damit hat er zu-
gleich das Gesuch um Dispensation von der Reserve= beziehendlich Landwehrpflicht zu ver-
binden. Sind hierauf von der Obrigkeit die erforderlichen Erörterungen zum Behufe der
Ertheilung des Auswanderungsscheins angestellt worden, und steht der Ertheilung eines solchen
ein Bedenken nicht entgegen, so hat die Obrigkeit hiervon unter Beifügung der Acten der
betreffenden Commandobehörde Anzeige zu erstatten, und diese die Sache an das Kriegs-
ministerium zur Entschließung auf das mit angebrachte Gesuch um Dispensation von der Re-
serve= beziehendlich Landwehrpflicht gelangen zu lassen.
125. Stirbt ein Reservist oder Landwehrmann während des Urlaubs, so hat die
Ortsbehörde ebenso, wie bei Todesfällen von beurlaubten Soldaten der activen Armee, dem
Compagnie= 2c. Commando Meldung davon zu machen und den Urlaubspaß, sowie die Be-
urlanbteninstructionen beizufügen.
8 126. Zu Sicherung der
ungehinderten Verfügung über Militärpflichtige