Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

besage Geburtsliste im Jahre 18. 
vor der Aushebungscommission gestellt hat und 
332 
V. 
Gestellschein. 
als untüchtig zum Militärdienste befunden,) 
wegen zeitlicher Untauglichkeit mit der Verpflichtung, sich bei nächster Recrutirung wieder zu gestellen, 
als Familienernährer nach Masgabe 8§ 10 a. b. des Gesetzes vom 24. Decbr. 1866 
in Gemäsheit § 10 unter c. des Gesetzes vom 24. December 1866, 
18. 
als tüchtig an das Militär abgegeben 
worden ist, wird hiermit bescheinigt. 
(Amtshauptmannschaftliches 
Siegel.) 
zu 
mit der Verpfiichtung, sich 
bei nächster Recrutirung zu 
gestellen und über die Fort- 
dauer der Zurückstellungs- 
gründe auszuweisen, 
wegen Berufsbildung in Gemäsheit § 11 des Gesetzes vom 24. December 1866 bis zur Recrutirung 
zurückgestellt, 
Aushebungscommission. 
N. JN. 
Anmerkung. Durch diesen Schein wird der Inhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt. Wenn er sich aus demselben wegwendet, 
hat er sich nach Masgabe des Mandats vom 20. September 1826 mit einem Geburtsscheine zu versehen. In diesen hat die 
Obrigkeit das Nöthige aus dem Gestellscheine überzutragen, dann Letztern zu den Acten zu cassiren. 
*) Was in vorstehendem Schema mit lateinischer Schrift eingetragen ist, befindet sich nicht in den an die Aushebungöcommissionen auszugebenden gedruckten 
Formularen und ist daher schriftlich einzurücken. 
  
  
des Ergebnisses der Aushebung des Jahres 18 
  
VI 
Summarische Uebersicht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I II. 
2. 8. 4. 6. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.] 14.15. 
Davon sind: Von den Mannschaften der 6. Columne sind: 
versabl. dem Militär überwiesen: 
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in Summa. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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