besage Geburtsliste im Jahre 18.
vor der Aushebungscommission gestellt hat und
332
V.
Gestellschein.
als untüchtig zum Militärdienste befunden,)
wegen zeitlicher Untauglichkeit mit der Verpflichtung, sich bei nächster Recrutirung wieder zu gestellen,
als Familienernährer nach Masgabe 8§ 10 a. b. des Gesetzes vom 24. Decbr. 1866
in Gemäsheit § 10 unter c. des Gesetzes vom 24. December 1866,
18.
als tüchtig an das Militär abgegeben
worden ist, wird hiermit bescheinigt.
(Amtshauptmannschaftliches
Siegel.)
zu
mit der Verpfiichtung, sich
bei nächster Recrutirung zu
gestellen und über die Fort-
dauer der Zurückstellungs-
gründe auszuweisen,
wegen Berufsbildung in Gemäsheit § 11 des Gesetzes vom 24. December 1866 bis zur Recrutirung
zurückgestellt,
Aushebungscommission.
N. JN.
Anmerkung. Durch diesen Schein wird der Inhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt. Wenn er sich aus demselben wegwendet,
hat er sich nach Masgabe des Mandats vom 20. September 1826 mit einem Geburtsscheine zu versehen. In diesen hat die
Obrigkeit das Nöthige aus dem Gestellscheine überzutragen, dann Letztern zu den Acten zu cassiren.
*) Was in vorstehendem Schema mit lateinischer Schrift eingetragen ist, befindet sich nicht in den an die Aushebungöcommissionen auszugebenden gedruckten
Formularen und ist daher schriftlich einzurücken.
des Ergebnisses der Aushebung des Jahres 18
VI
Summarische Uebersicht
I II.
2. 8. 4. 6. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.] 14.15.
Davon sind: Von den Mannschaften der 6. Columne sind:
versabl. dem Militär überwiesen:
collirten wegen — — zurückgestellt: 6
Aus- 20 jährigen zeitlicher a. definitiv und zwar: a
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in Summa.