Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

  
Gesch-und Verord nungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1866. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
... -... 
& 1. Gesetz, 
die fernerweite Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldencassenscheine im Betrage 
von 6 Millionen Thalern betreffend; 
vom 2. Januar 1866. 
W#In, Johann, von GO„#TE Gnaden Künig von Sachsen 
20. 2c. 16. 
erachten im Hinblick auf mehrere demnächst auf Staatskosten auszuführende Eisenbahnanlagen 
eine fernere Verstärkung der baaren Cassenbestände durch Ausgabe neuer Staatsschuldencassen- 
scheine für erforderlich und beschließen demnach unter Zustimmung Unserer getreuen Stände 
andurch, wie folgt: 
§ 1. Es ist wiederum eine Nominalsumme von 
Sechs Millionen Thalern —. —. 
4procentiger Staatsschuldencassenscheine mit: 
4,000,000 Thalern in Abschnitten à 500 Thlr. Serie J. 
2,000,000 - - - å100- -II. 
uts. 
nach Form und Inhalt mit denen vom Jahre 1852, 1855, 1858, 1859 und 1862 
übereinstimmend, jedoch unter dem Tage des gegenwärtigen Gesetzes und mit Bezugnahme auf 
dasselbe nebst dazu gehörigen Talons, ingleichen den Coupons über die vom 1. jetzigen Monats 
an laufenden Zinsen, bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden auszu— 
fertigen und von diesem an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
§#2. Diese neuen 4procentigen Staatsschuldencassenscheine bilden eine fernere Fortsetzung 
der zufolge der Gesetze vom 1. Juni 1852 (Seite 86 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1852), 13. August 1855 (Seite 135 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1855), 11. Februar 1858 (Seite 7 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1858), 3. Januar 1859 (Seite 5 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1859) und 2. Januar 1862 (Seite 1 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1862) bestehenden 4 procentigen Staatsanleihe und werden 
mit letzterer in der nachstehend in §§ 3 bis 5 bezeichneten Weise unter einem Zinsen= und 
Tilgungsplane vereinigt. 
  
 
	        
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