Gelsch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1866.
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. 2. Bekanntmachung,
den Staatsvertrag über die Paß= und Fremdenpolizei betreffend;
vom 4. Januar 1866.
Negen die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und der Senat der
freien Stadt Bremen den Beitritt zu dem am 7. Februar 1865 zwischen den Regierungen
von Bayern, Hannover, Württemberg und Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrage über die
Paß= und Fremdenpolizei in Gemäßheit von § 15 des gedachten Vertrags erklärt haben
(Seite 629 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), so wird dieß hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gleichzeitig ist bekannt zu machen, daß nach einer Anzeige der am hiesigen Hofe beglau-
bigten Königlich Schwedischen Gesandtschaft die Reisenden im Gebiete der Königreiche Schweden
und Norwegen laut Königlicher Verordnung vom 21. September 1860 eines Reisepasses
nicht mehr bedürfen, ebenso daß beim Betreten des Lübeckischen Staatsgebiets die Reisenden
einen Paß oder ein sonstiges Reiselegitimations-Document nicht mehr vorzuzeigen oder visiren
zu lassen haben, daß dagegen Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Handarbeiter, Dienstboten
und, was dem gleichsteht, welche im Lübeckischen Staate Arbeit, Erwerb oder Dienst suchen,
auch ferner alsbald nach ihrer Ankunft genügende Ausweispapiere (Wanderbuch, Arbeitsbuch,
Paß oder Heimathschein) der Polizeibehörde vorzulegen haben.
Dresden, den 4. Januar 1 866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
1866.