Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt  und  von  Uns  eigenhändig  unter  Beidruckung  Unseres  Königlichen  Insiegels  vollzogen
  worden.  ·

Dresden,  den  16.  Januar  1866.

Johann.

6  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

Vierter  Nachtrag
zu  den  Statuten  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie.

Zufolge  Beschlusses  der  31  sten  Generalversammlung  vom  23.  März  1865  und  nach  erfolgter
  Genehmigung  der  Hohen  Staatsregierung  haben  die  Statuten  der  Compagnie  anderweit
nachstehende  Zusätze  und  Abänderungen  erhalten:

I.  Der  §  1  angegebene  Zweck  der  Actiengesellschaft  wird  dahin  erweitert,  daß  derselbe
außer  auf  den  Betrieb  der  im  Statut  bemerkten  Linie  auch  auf  die  Erbauung  und  Benutzung
einer  bei  Meißen  unmittelbar  an  die  Coswiger  Zweigbahn  anschließenden  Eisenbahn  von
Borsdorf  über  Grimma,  Leisnig,  Döbeln,  Roßwein  und  Nossen  nach  Meißen
gerichtet  wird.

II.  Für  die  Ausführung  dieser  letzteren  Bahnlinie  treten  folgende  specielle  Bestimmungen
  ein:

1)  Die  Herstellungskosten  derselben  werden  auf  81  Millionen  Thaler  veranschlagt,  und
in  folgender  Weise  beschafft:

a)  Das  Bauncapital  wird  aufgebracht  durch  Ausgabe  von  2  1  Millionen  Thalern
in  neuen  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Stammactien  à  100  Thaler,  der  ganze
erforderliche  Rest  aber  durch  eine  mit  4%  Pr.  d.  verzinsliche  Anleihe.

5)  Die  neucreirten  25,000  Stück  Actien  à  100  Thaler  werden  den  Inhabern
der  bereits  vorhandenen  50,000  Stück  zum  Nominalwerthe  offerirt,  so  daß
auf  je  zwei  alte  Actien  eine  neue  Actie  verabfolgt  wird.  Die  zu  diesem  Behufe
erforderliche  Präsentation  der  alten  Actien,  zu  welcher  mittelst  öffentlicher,  zweimal
  zu.  wiederholender  Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  aufgefordert