Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Ellen sächsischen Maßes zu erhalten. Ueber die Steigungsverhältnisse, die Krümmungshalb— 
messer der Bahnlinie und die Veranstaltungen für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen 
Straßen, sowie über die Anhaltepunkte und Bahnhofsanlagen ist die specielle Genehmigung 
der Staatsregierung einzuholen. 
Der Oberbau ist nach den für die Sächsischen Staatseisenbahnen gegebenen Normalbe— 
stimmungen auszuführen. 
& 7. Die Compagnie, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, dieselbe 
zur Transportbeförderung zu benutzen, und dagegen verpflichtet, den Betrieb auf selbiger, so— 
wohl was den Personen- als den Waarentransport anlangt, auf eine dem jeweiligen Verkehrs— 
bedürfnisse entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. 
Es liegt ihr deshalb ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, dem 
Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende und die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende 
Transportmittel für die Beförderung von Personen, Waaren und Thieren bereit zu halten. 
Hierüber übt die Staatsregierung nach § 5 der angezogenen Allerhöchsten Verordnung die 
Oberaufsicht und die Compagnie ist verbunden, auch in dieser Beziehung den Anordnungen der 
Staatsregierung Folge zu leisten; 
5) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle oder Naturereignisse die Bahnverbind- 
ung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung dieser Ver- 
bindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transporte übernommenen Personen und Güter, 
ohne Erhöhung der Tarifsätze, unverzüglich an die bedungenen Bestimmungsorte, da nöthig, 
auch mit anderen, als ihren eigenthümlichen Transportmitteln befördern zu lassen. 
§&# 8. Der Bahnhof zu Grimm ist so anzulegen, daß von demselben aus eine directe 
Schienenverbindung mit Leipzig, nach Befinden ein Anschluß an eine Chemnitz-Leipziger 
Eisenbahn ausführbar ist. 
§6 9. Die Compagnie hat den Anschluß anderer Eisenbahnen an allen dazu geeigneten 
Punkten ihrer beiden Linien unweigerlich zu gestatten, und für solche Fälle die durch Herstell- 
ung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere 
bedingten Einrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen 
eine Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung 
der Regierung anheim. 
#10. Die Compagnie hat auf der Linie über Döbeln einen directen und zusammen- 
hängenden Betrieb zwischen Leipzig und Dresden in der Art einzurichten, daß jedenfalls 
zwei Personenzüge täglich mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 4 Meilen in der 
Stunde, einschließlich des gesammten Aufenthalts, in jeder Richtung direct und unabhängig 
von den Zügen auf der alten Linie durchgehen.
	        
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