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&18. Bezüglich der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonstigen Fahr-
zeuge und deren Prüfung hat die Compagnie den jetzt oder künftig bestehenden Bestimmungen
nachzukommen.
*19. In Betreff des Verhältnisses des Eisenbahnunternehmens zur Post und inson-
derheit der der Postanstalt gegenüber zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A
die näheren Festsetzungen enthalten. Dieselben kommen nach der mit der Leipzig-Dresdner
Eisenbahn-Compagnie getroffenen Vereinbarung auf ihren beiden Linien — Leipzig-Oschatz —
Dresden= und Leipzig-Döbeln — Meißen-Dresden — gleichmäßig in Anwendung und tre-
ten von Eröffnung des regelmäßigen Streckenbetriebs auf der Linie Borsdorf-Döbeln-Meißen
auf den ebengenannten beiden Linien gleichzeitig in Wirksamkeit, wogegen von diesem Zeit-
punkte an die Bestimmungen im § 6 des Concessionsdecrets vom 6. Mai 1835 außer
Kraft treten.
#20. Wenn in Folge des Eisenbahnbaues zum Zwecke der Verbindung der Bahnhöfe
oder Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der
Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßen-
polizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende
Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be-
schaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder sonstiger Bau-
pflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Staatsregierung zusteht.
&21. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus-
gehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Compagnie vom
Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintretenden Falles den
durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staats-
verträge ein Schadenanspruch zugestanden würde.
§ 22. Die Compagnie gesteht der Staatsregierung das Recht des Ankaufs hinsichtlich
des gesammten Complexes der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie alter und neuer Linie,
nach vorhergegangener einjähriger Aufkündigung zu. "„
Von letzterer kann jedoch nicht eher Gebrauch gemacht werden, als nach Ablauf von 30
Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke.
Die Kündigung selbst aber kann jedesmal erst am Schlusse (31. December) desjenigen
Jahres, in welchem sie erfolgt ist, in Wirksamkeit treten, mithin die Kündigungsfrist erst von
da ab berechnet werden.
* 23. Als Kaufpreis ist der zwanzigfache Betrag der für die letzten 10 Jahre vor Eintritt
der Kündigung durchschnittlich vertheilten Zinsen und Dividenden, soweit dieselben erweislich aus
den wirklichen Reinerträgnissen des Betriebs gezahlt worden sind, zu entrichten, sowie der Be-