Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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3) Die Postverwaltung ist befugt, von den Eisenbahnen — auch während der Zeit, wo 
nur Streckenfahrten stattfinden — für ihre Postsendungen bei jedem fahrplanmäßigen Zuge 
Gebrauch zu machen. 
4) Für die Fahrpostsendungen (im Gegensatze zu den Punkt 1 bemerkten Postsendungen) 
erhält die Bahnverwaltung Vergütung nach folgenden Grundsätzen: 
Es wird der Eisenbahn-Compagnie der Fahrpreis unter Zugrundelegung des Gesammt— 
gewichts dieser Sendungen und der Länge der Transportstrecke bei jedem Zuge ohne Unter- 
schied nach dem in den jedesmaligen von der Staatsregierung genehmigten Tarifen bestimmten 
Normalfrachtsatze (im Gegensatze zu den Eil= und ermäßigten Frachtsätzen) mit einer 
Ermäßigung von 25% von der Postverwaltung bezahlt und hierüber allvierteljährige Abrech- 
nung gepflogen. 
5) Die Bestimmung der Abfahrtstunden auf den Endpunkten sowie den Anhaltepunkten 
unterwegs hat nur im Einverständnisse mit der Postverwaltung zu erfolgen, welche solche Ver- 
anstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegsstationen nicht 
eintritt. 
6) Die Eisenbahn-Compagnie hat die Postsendungen aller Art (Punkt 1 und 3) bei 
jeder zu Postzwecken benutzten Fahrt mittelst besonderer, den jeweiligen Bedürfnissen und An- 
forderungen der Postverwaltung entsprechenden, auf ihre (der Eisenbahn-Compagnie) Kosten 
herzustellenden und zu unterhaltenden Wagen zu befördern. 
Diese Wagen erhalten die Bezeichnung „Königliche Post"“. 
Für die in diese Postwagen nicht unterzubringenden Gegenstände hat die Eisenbahn- 
Compagnie andere geeignete Wagen bereit zu halten, welche, wenn sie nicht zum ausschließlichen 
Gebrauche von der Postverwaltung beansprucht werden, abgesonderte verschließbare Räume zur 
Unterbringung der Postsachen enthalten müssen, und lediglich gegen die Punkt 4 bestimmte 
Vergütung der Postverwaltung zur Benutzung zu stellen. Nächstdem hat die Eisenbahn- 
Compagnie nicht nur die den Posttransporten zur Expedirung und Begleitung beigegebenen, 
sondern auch die sonst in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten in der ihnen regulativ- 
mäßig zustehenden Wagenclasse unentgeltlich zu befördern. 
7) Zur Erleichterung und Sicherung des Postverkehrs auf den Eisenbahnen wird die 
Eisenbahn-Compagnie auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen passenden und 
heizbaren Expeditions= und Packräume für die ab= und zugehenden Postsachen und die zur 
Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde etwa erforderlichen Räume unent- 
geltlich gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der Eisenbahnen anzubringenden 
Briefkasten sind der Postverwaltung von der Eisenbahn-Compagnie geeignete leicht zugängliche 
Plätze anzuweisen und unentgeltlich zu überlassen. 
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