— 22 —
3) Die Postverwaltung ist befugt, von den Eisenbahnen — auch während der Zeit, wo
nur Streckenfahrten stattfinden — für ihre Postsendungen bei jedem fahrplanmäßigen Zuge
Gebrauch zu machen.
4) Für die Fahrpostsendungen (im Gegensatze zu den Punkt 1 bemerkten Postsendungen)
erhält die Bahnverwaltung Vergütung nach folgenden Grundsätzen:
Es wird der Eisenbahn-Compagnie der Fahrpreis unter Zugrundelegung des Gesammt—
gewichts dieser Sendungen und der Länge der Transportstrecke bei jedem Zuge ohne Unter-
schied nach dem in den jedesmaligen von der Staatsregierung genehmigten Tarifen bestimmten
Normalfrachtsatze (im Gegensatze zu den Eil= und ermäßigten Frachtsätzen) mit einer
Ermäßigung von 25% von der Postverwaltung bezahlt und hierüber allvierteljährige Abrech-
nung gepflogen.
5) Die Bestimmung der Abfahrtstunden auf den Endpunkten sowie den Anhaltepunkten
unterwegs hat nur im Einverständnisse mit der Postverwaltung zu erfolgen, welche solche Ver-
anstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegsstationen nicht
eintritt.
6) Die Eisenbahn-Compagnie hat die Postsendungen aller Art (Punkt 1 und 3) bei
jeder zu Postzwecken benutzten Fahrt mittelst besonderer, den jeweiligen Bedürfnissen und An-
forderungen der Postverwaltung entsprechenden, auf ihre (der Eisenbahn-Compagnie) Kosten
herzustellenden und zu unterhaltenden Wagen zu befördern.
Diese Wagen erhalten die Bezeichnung „Königliche Post"“.
Für die in diese Postwagen nicht unterzubringenden Gegenstände hat die Eisenbahn-
Compagnie andere geeignete Wagen bereit zu halten, welche, wenn sie nicht zum ausschließlichen
Gebrauche von der Postverwaltung beansprucht werden, abgesonderte verschließbare Räume zur
Unterbringung der Postsachen enthalten müssen, und lediglich gegen die Punkt 4 bestimmte
Vergütung der Postverwaltung zur Benutzung zu stellen. Nächstdem hat die Eisenbahn-
Compagnie nicht nur die den Posttransporten zur Expedirung und Begleitung beigegebenen,
sondern auch die sonst in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten in der ihnen regulativ-
mäßig zustehenden Wagenclasse unentgeltlich zu befördern.
7) Zur Erleichterung und Sicherung des Postverkehrs auf den Eisenbahnen wird die
Eisenbahn-Compagnie auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen passenden und
heizbaren Expeditions= und Packräume für die ab= und zugehenden Postsachen und die zur
Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde etwa erforderlichen Räume unent-
geltlich gewähren.
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der Eisenbahnen anzubringenden
Briefkasten sind der Postverwaltung von der Eisenbahn-Compagnie geeignete leicht zugängliche
Plätze anzuweisen und unentgeltlich zu überlassen.
##