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oder der freien Stadt Frankfurt nach Sachsen übergehenden Tabackfabrikaten dann nicht erhoben,
wenn letztere bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken mit einer Bescheinigung des Am—
tes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen.
Dresden, am 20. Januar 1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
& 14. Bekanntmachung,
den Anschluß der Paradieser und Kreuzlinger Vorstadt von Constanz an den
Deutschen Joll= und Handelsverein betreffend;
vom 22. Januar 1866.
In Artikel 3 des mit Verordnung vom 4. Juli vorigen Jahres (Seite 481 sg. des Ge—
setz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) unter A veröffentlichten Vertrags vom 16.
Mai 1865, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, sind unter den von dem
Gesammtvereine ausgeschlossenen Badischen Landestheilen auch die Paradieser und die Kreuz-
linger Vorstadt von Constanz aufgeführt.
In Gemäßheit einer unter den Vereinsregierungen getroffenen ubereinkunst sind jedoch
neuerdings die genannten beiden Vorstädte dem Gesammtvereine angeschlossen worden und ist
daher das im Artikel 3 des obenerwähnten Vertrags enthaltene Verzeichniß der ausgeschlossenen
Landestheile hiernach zu berichtigen.
Dresden, den 22. Januar 1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
K& 15. Verordnung,
die Erstattung von Regquisitionskosten in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten
betreffend;
vom 13. Januar 1866.
Des Justizministerium verordnet auf Grund der von dem außerordentlichen Landtage des
Jahres 185 4 ertheilten Ermächtigung zu Beseitigung eines bezüglich der Vorschrift in der
Taxordnung für Strafsachen vom 6. September 1856, Cap. I. &2 (Seite 291 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 18566) entstandenen Zweifels: